Die offene und stille Selbstfinanzierung sind zwei Formen der Innenfinanzierung durch Eigenkapital. Sie unterscheiden sich darin, ob die Gewinne sichtbar in der Bilanz ausgewiesen werden (offen) oder durch bewusst niedrige Bewertung versteckt bleiben (still). Grundlagen zur Finanzierung im Artikel Finanzierungsarten im Überblick.
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Offene Selbstfinanzierung
Bei der offenen Selbstfinanzierung werden erwirtschaftete Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern im Unternehmen einbehalten (thesauriert) und den Rücklagen zugeführt. Diese Rücklagen erscheinen offen in der Bilanz unter dem Eigenkapital.
Formen der Rücklagen:
- Gesetzliche Rücklagen: Bei AGs vorgeschrieben (5 % des Jahresüberschusses, bis 10 % des Grundkapitals)
- Kapitalrücklagen: Entstehen aus Ausgabe von Aktien über Nennwert (Agio)
- Gewinnrücklagen: Aus einbehaltenem Gewinn
- Gewinnvortrag: Nicht ausgeschütteter Restgewinn
Buchung der offenen Selbstfinanzierung (Gewinnthesaurierung)
| Buchungsfall | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Jahresüberschuss 200.000 €, davon 60 % in Gewinnrücklage | Jahresüberschuss | Gewinnrücklagen Gewinnausschüttung/Dividende |
200.000 € 120.000 € 80.000 € |
Stille Selbstfinanzierung
Bei der stillen Selbstfinanzierung entstehen stille Reserven durch bewusst konservative Bewertung von Vermögensgegenständen oder bewusst hohe Ansätze bei Schulden. Der ausgewiesene Gewinn ist dadurch niedriger als der tatsächliche wirtschaftliche Gewinn.
Wie entstehen stille Reserven?
- Zu hohe Abschreibungen (über den tatsächlichen Wertverlust hinaus)
- Bewertung unter dem tatsächlichen Marktwert (strenges Niederstwertprinzip)
- Übermäßige Rückstellungen
- Lifo-Verfahren bei steigenden Preisen (günstigere Bestände in der Bilanz)
Vergleich: Offene vs. stille Selbstfinanzierung
| Merkmal | Offene Selbstfinanzierung | Stille Selbstfinanzierung |
|---|---|---|
| Sichtbarkeit in der Bilanz | Offen (als Rücklage) | Versteckt (stille Reserven) |
| Steuerliche Behandlung | Gewinn wird erst bei Thesaurierung versteuert | Reduziert den versteuerten Gewinn sofort |
| Einfluss auf Ausschüttung | Gesellschafter erhalten weniger | Gesellschafter bemerken es kaum |
| HGB-Zulässigkeit | Ja, im Rahmen der GoB | Ja, im Rahmen der Bewertungswahlrechte |
Auflösung stiller Reserven
Wenn stille Reserven aufgelöst werden (z. B. Verkauf eines unterbewerteten Grundstücks), entsteht ein außerordentlicher Gewinn. Dieser wird dann im Jahr der Auflösung versteuert.
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Prüfungstipp: Stille Reserven werden in Klausuren oft mit Bilanzpolitik verknüpft. Die wichtigste Aussage: Stille Reserven reduzieren den ausgewiesenen Gewinn und damit die Steuerlast – werden aber bei Auflösung nachversteuert.