Kalkulatorische Kosten sind Kosten der internen Kostenrechnung, denen entweder kein Aufwand in der Finanzbuchhaltung gegenübersteht oder die in anderer Höhe angesetzt werden als der entsprechende Aufwand. Sie dienen dazu, den tatsächlichen Werteverzehr eines Unternehmens realistisch abzubilden. Zu den wichtigsten kalkulatorischen Kosten zählen kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Miete und der Unternehmerlohn.
Inhaltsverzeichnis
Was sind kalkulatorische Kosten?
Die Finanzbuchhaltung erfasst nur tatsächliche Aufwendungen. Für eine verursachungsgerechte Kalkulation reicht das jedoch nicht aus, weil bestimmte Werteverzehre dort nicht oder nur unzutreffend abgebildet werden. Die Kostenrechnung ergänzt deshalb kalkulatorische Kosten. Man unterscheidet zwei Gruppen:
- Anderskosten: Es gibt zwar Aufwand, dieser wird aber in anderer Höhe angesetzt (z. B. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
- Zusatzkosten: Es gibt überhaupt keinen Aufwand (z. B. kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Miete für eigene Räume).
Durch den Ansatz kalkulatorischer Kosten werden die Selbstkosten realistischer und Betriebe unterschiedlicher Eigentums- und Finanzierungsstruktur vergleichbar.
Die wichtigsten Arten kalkulatorischer Kosten
Die vier klassischen kalkulatorischen Kostenarten sind:
- Kalkulatorische Abschreibungen: berechnet vom Wiederbeschaffungswert und der tatsächlichen Nutzungsdauer, nicht von den historischen Anschaffungskosten.
- Kalkulatorische Zinsen: Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals, also auch des eingesetzten Eigenkapitals.
- Kalkulatorische Miete: Ansatz einer marktüblichen Miete für selbst genutzte eigene Räume.
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Ansatz eines angemessenen Gehalts für den mitarbeitenden Einzelunternehmer, der sich selbst kein Gehalt zahlt.
Hinzu kommen häufig kalkulatorische Wagnisse, die das allgemeine Unternehmerrisiko abbilden.
Berechnung an Beispielen
Kalkulatorische Abschreibung: Eine Maschine hat einen Wiederbeschaffungswert von 60.000 € und eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die jährliche kalkulatorische Abschreibung beträgt 6.000 € (60.000 € ÷ 10).
Kalkulatorische Zinsen: Beträgt das betriebsnotwendige Kapital 200.000 € und der kalkulatorische Zinssatz 6 %, ergeben sich kalkulatorische Zinsen von 12.000 € pro Jahr (200.000 € × 6 %).
Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Ein Einzelunternehmer setzt für seine Arbeit ein Vergleichsgehalt von 5.000 € monatlich an, also 60.000 € jährlich. Diesen Betrag berücksichtigt er als Kosten, obwohl er ihn sich nicht als Gehalt auszahlt.
Alle diese Beträge fließen in die Selbstkosten ein und beeinflussen damit die Preisuntergrenze und das Betriebsergebnis der Kostenrechnung.
Der Ansatz kalkulatorischer Kosten führt dazu, dass sich das kalkulatorische Betriebsergebnis vom handelsrechtlichen Gewinn unterscheidet. Die Brücke zwischen beiden Welten schlägt die Abgrenzungsrechnung: Aufwendungen, die keine Kosten sind (neutraler Aufwand), und Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht (kalkulatorische Kosten), werden dort gegenübergestellt. Für die Praxis bedeutet das: Eine Kalkulation, die kalkulatorische Kosten ignoriert, weist die Selbstkosten zu niedrig aus und kann zu einer Preisgestaltung führen, die den tatsächlichen Werteverzehr nicht deckt. Gerade bei eigenfinanzierten oder im eigenen Gebäude wirtschaftenden Unternehmen ist der korrekte Ansatz kalkulatorischer Zinsen und Miete deshalb für eine realistische Preiskalkulation entscheidend.
Häufige Fragen zu kalkulatorischen Kosten
Was ist der Unterschied zwischen Anderskosten und Zusatzkosten?
Anderskosten stehen ein Aufwand in anderer Höhe gegenüber, etwa kalkulatorische Abschreibungen. Zusatzkosten haben gar keinen Aufwand, zum Beispiel der kalkulatorische Unternehmerlohn.
Warum werden kalkulatorische Zinsen angesetzt?
Kalkulatorische Zinsen erfassen die Verzinsung des gesamten betriebsnotwendigen Kapitals, auch des Eigenkapitals. So werden die Kapitalkosten unabhängig von der Finanzierungsart vergleichbar.
Wer setzt einen kalkulatorischen Unternehmerlohn an?
Vor allem Einzelunternehmer und Personengesellschaften setzen einen kalkulatorischen Unternehmerlohn an, da der Inhaber kein steuerlich abziehbares Gehalt bezieht, seine Arbeitsleistung aber Kosten verursacht.