Das Einzelunternehmen ist die einfachste und häufigste Unternehmensform in Deutschland. Die Buchhaltungspflichten richten sich nach der Größe des Unternehmens: Kleine Einzelunternehmer können eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, während größere zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind. Grundlagen zur Buchführungspflicht im Artikel Finanzbuchhaltung vs. Betriebsbuchhaltung.
Wann ist ein Einzelunternehmer buchführungspflichtig?
Es gibt zwei Arten der Buchführungspflicht für Einzelunternehmer:
- Handelsrechtliche Pflicht (§ 238 HGB): Kaufleute sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind davon befreit.
- Steuerrechtliche Pflicht (§ 141 AO): Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte müssen bilanzieren, wenn sie mehr als 600.000 € Umsatz/Jahr oder mehr als 60.000 € Gewinn/Jahr erzielen.
EÜR vs. Bilanzierung für Einzelunternehmer
| Merkmal | EÜR (Kleinunternehmer/Freiberufler) | Doppelte Buchführung (Kaufmann) |
|---|---|---|
| Prinzip | Einnahmen – Ausgaben = Gewinn | Periodische Buchführung + Jahresabschluss |
| Gewinnermittlung | Anlage EÜR zur Steuererklärung | Bilanz + GuV |
| Forderungen/Verbindlichkeiten | Werden nicht separat erfasst (Zuflussprinzip) | Werden bilanziert |
| Bestandsveränderungen | Nicht relevant | Relevant für GuV |
| Aufwand | Gering | Höher |
Besonderheiten bei der Buchführung von Einzelunternehmen
Bei Einzelunternehmen gibt es kein getrenntes Gesellschaftsvermögen – der Inhaber haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Buchhalterisch bedeutet das:
- Privatentnahmen: Wenn der Inhaber Geld aus dem Unternehmen entnimmt, wird das als Privatentnahme gebucht (kein Lohn)
- Privateinlagen: Einzahlungen des Inhabers aus dem Privatvermögen ins Unternehmen
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn: In der Kostenrechnung wird ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt, der in der GuV nicht erscheint
Buchung von Privatentnahme und Privateinlage
| Buchungsfall | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Inhaber entnimmt 3.000 € aus der Kasse | Privatentnahmen | Kasse | 3.000 € |
| Inhaber zahlt 5.000 € aus Privatvermögen ein | Bank | Privateinlagen | 5.000 € |
| Jahresabschluss: Saldo der Privatkonten auf Eigenkapital | Eigenkapital Privateinlagen |
Privatentnahmen Eigenkapital |
abhängig |
Eigenkapitalkonto beim Einzelunternehmen
Das Eigenkapital des Einzelunternehmers setzt sich zusammen aus: Eigenkapital Anfang + Gewinn – Privatentnahmen + Privateinlagen = Eigenkapital Ende. Es gibt keine Aufteilung in gezeichnetes Kapital und Rücklagen wie bei Kapitalgesellschaften.
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Prüfungstipp: Bei Einzelunternehmen gibt es keinen Unterschied zwischen Privat- und Firmenvermögen aus Haftungssicht. Buchhalterisch werden Privatentnahmen und -einlagen aber sauber getrennt auf eigenen Konten erfasst und erst zum Jahresabschluss mit dem Eigenkapital verrechnet.