Einzelunternehmen: EÜR, Bilanz und Privatentnahmen erklärt

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Die Buchführung im Einzelunternehmen kann auf zwei Arten erfolgen: als einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder als doppelte Buchführung mit Bilanz. Welche Methode zulässig ist, hängt von der Rechtsform, dem Umsatz und dem Gewinn ab. Eine zentrale Besonderheit des Einzelunternehmens sind zudem die Privatentnahmen und ihr Einfluss auf das Eigenkapitalkonto, denn der Inhaber und sein Betrieb bilden steuerlich und wirtschaftlich eine enge Einheit.

Was unterscheidet EÜR und Bilanzierung?

Bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wird der Gewinn als Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Eine Zahlung wirkt sich erst dann aus, wenn Geld tatsächlich fließt. Die EÜR ist einfach, erfordert keine Inventur und kein Bestandskonto. Bei der Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG) wird der Gewinn dagegen aus dem Vergleich des Eigenkapitals zweier Stichtage abgeleitet. Hier zählt der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung, und es sind Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Vorräte zu erfassen. Die doppelte Buchführung liefert damit ein deutlich genaueres Bild der Vermögens- und Ertragslage, ist aber aufwendiger.

Wann besteht Bilanzierungspflicht?

Ein Einzelunternehmer darf grundsätzlich die EÜR wählen. Zur Bilanzierung verpflichtet ist er, wenn er als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist oder die Schwellen des § 141 AO überschreitet:

  • Umsatz über 800.000 Euro im Kalenderjahr, oder
  • Gewinn über 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr.

Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Ingenieure sind unabhängig von der Höhe stets zur EÜR berechtigt, da sie keine Gewerbetreibenden sind. Wird eine Schwelle überschritten, fordert das Finanzamt zur Bilanzierung ab dem Folgejahr auf. Wer freiwillig bilanziert, ist an diese Wahl für mindestens drei Jahre gebunden. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart führt zudem zu einem Übergangsgewinn oder -verlust, der gesondert zu ermitteln ist.

Privatentnahmen und Eigenkapitalkonto

Da Einzelunternehmer kein festes gezeichnetes Kapital haben, wird ihr Eigenkapital über ein variables Kapitalkonto geführt. Entnahmen mindern es, Einlagen und Gewinne erhöhen es. Eine Privatentnahme liegt vor, wenn der Inhaber Geld, Waren oder betriebliche Leistungen für private Zwecke aus dem Betrieb entnimmt:

  • Barentnahme: Privat an Kasse
  • Warenentnahme: Privat an Umsatzerlöse (zuzüglich Umsatzsteuer)
  • Private Kfz- oder Telefonnutzung als unentgeltliche Wertabgabe

Privatentnahmen sind keine Betriebsausgaben und mindern den Gewinn nicht. Sie werden am Jahresende über das Privatkonto auf das Eigenkapitalkonto abgeschlossen. So bleibt der steuerliche Gewinn unberührt, während sich das Kapital des Unternehmers entsprechend verringert. Umgekehrt erhöht eine Privateinlage, etwa die Einzahlung privater Mittel auf das Geschäftskonto, das Eigenkapital, ohne den Gewinn zu beeinflussen.

Häufige Fragen zur Buchführung im Einzelunternehmen

Darf ich als Einzelunternehmer frei zwischen EÜR und Bilanz wählen?

Nur solange keine Buchführungspflicht besteht. Sind Sie nicht im Handelsregister eingetragen und bleiben unter den Grenzen des § 141 AO, ist die EÜR zulässig. Andernfalls ist die Bilanzierung verpflichtend.

Mindern Privatentnahmen meinen steuerlichen Gewinn?

Nein. Privatentnahmen sind erfolgsneutral. Sie mindern lediglich das Eigenkapital, nicht aber den zu versteuernden Gewinn des Betriebs. Bei Warenentnahmen fällt jedoch Umsatzsteuer an.

Wie wird eine Warenentnahme gebucht?

Die Entnahme von Waren gilt als unentgeltliche Wertabgabe. Gebucht wird „Privat an Umsatzerlöse“ zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer, da die Entnahme umsatzsteuerlich einer Lieferung gleichgestellt ist.

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