Buchführungspflicht nach HGB: Wer muss Bücher führen?

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Nicht jeder Unternehmer in Deutschland ist verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu betreiben. Die Buchführungspflicht hängt von der Rechtsform, dem Umsatz und dem Jahresüberschuss ab – und ist ein häufig unterschätztes Grundlagenthema in BWL-Prüfungen.

Grundlage der Buchführung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), die u.a. Klarheit, Wahrheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen fordern. Eine gut strukturierte Buchführung folgt dem Kontenrahmen und Kontenplan.

Buchführungspflicht im Überblick

Personengruppe Rechtliche Grundlage Buchführungspflicht?
Kaufleute (§ 238 HGB) Handelsgesetzbuch Ja, immer
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) § 264 HGB Ja, immer
Gewerbetreibende über Schwellenwert § 141 AO Ja (Umsatz > 800.000 €)
Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater) § 4 Abs. 3 EStG Nein, EÜR möglich
Kleinunternehmer unter Schwellenwert § 4 Abs. 3 EStG Nein, EÜR möglich

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die vereinfachte Alternative zur doppelten Buchführung und steht Freiberuflern sowie kleinen Gewerbetreibenden offen. Die Grundlage ist einfach: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn. Mehr zur steuerlichen Behandlung findest du im Artikel zur handelsrechtlichen vs. steuerrechtlichen Bilanzierung.

Aufbewahrungsfristen

Dokument Aufbewahrungsfrist
Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, GuV 10 Jahre
Handelsbriefe, Buchungsbelege 6 Jahre
Kassenzettel, Quittungen (nicht buchführungspflichtig) 2 Jahre (§ 14b UStG)

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Prüfungstipp: In Klausuren wird häufig gefragt: „Ist Person X zur Buchführung verpflichtet?“ Merke dir: Alle Kaufleute nach HGB ja, Freiberufler nein. Der Schwellenwert für Gewerbetreibende nach § 141 AO (800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn) ist klausurrelevant.

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