Handelsbilanz vs. Steuerbilanz: Die Unterschiede

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Die handelsrechtliche und die steuerrechtliche Bilanzierung verfolgen unterschiedliche Ziele und führen deshalb zu abweichenden Wertansätzen. Die Handelsbilanz richtet sich nach dem HGB und dient dem Gläubigerschutz sowie der Information. Die Steuerbilanz beruht auf dem Steuerrecht und ermittelt die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Verbunden sind beide über das Maßgeblichkeitsprinzip.

Was unterscheidet Handels- und Steuerbilanz?

Die Handelsbilanz wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und dem HGB aufgestellt. Im Vordergrund steht das Vorsichtsprinzip: Der Kaufmann soll sich eher ärmer als reicher rechnen, um Gläubiger zu schützen. Sie dient zugleich der Information von Anteilseignern, Banken und Geschäftspartnern und bildet die Grundlage für die Ausschüttung von Gewinnen. Die Steuerbilanz hingegen soll den tatsächlichen Gewinn möglichst zutreffend erfassen, damit die Einkommen- oder Körperschaftsteuer korrekt bemessen wird. Hier steht der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Vordergrund. Aus diesen unterschiedlichen Zwecken ergeben sich abweichende Bewertungs- und Ansatzregeln.

Das Maßgeblichkeitsprinzip

Verbindungsglied beider Rechenwerke ist das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG. Es bedeutet, dass die Handelsbilanz grundsätzlich die Grundlage der Steuerbilanz bildet:

  • Die handelsrechtlichen Ansätze werden für die Steuerbilanz übernommen, soweit keine eigenen steuerlichen Vorschriften entgegenstehen.
  • Steuerliche Sonderregelungen (z. B. zu Abschreibungen oder Rückstellungen) durchbrechen die Maßgeblichkeit und führen zu Abweichungen.

Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die frühere umgekehrte Maßgeblichkeit weitgehend entfallen. Steuerliche Wahlrechte können heute unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden, was die Zahl der Abweichungen erhöht hat.

Wo Handels- und Steuerrecht auseinanderfallen, entsteht eine eigenständige Steuerbilanz oder eine Überleitungsrechnung, die die handelsrechtlichen Werte an die steuerlichen anpasst.

Typische Unterschiede in der Bewertung

Die praktisch wichtigsten Abweichungen betreffen einzelne Bilanzposten:

  • Rückstellungen: Handelsrechtlich sind auch Drohverlustrückstellungen zu bilden; steuerlich sind sie nach § 5 Abs. 4a EStG verboten.
  • Abschreibungen: Handels- und Steuerrecht können unterschiedliche Nutzungsdauern und Methoden vorsehen.
  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände: Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB), steuerlich ein Aktivierungsverbot.

Solche Abweichungen führen dazu, dass sich der handelsrechtliche und der steuerliche Gewinn unterscheiden. Bei Kapitalgesellschaften werden die daraus resultierenden Differenzen über latente Steuern nach § 274 HGB in der Handelsbilanz abgebildet.

In der Praxis muss nicht zwingend eine eigene Steuerbilanz aufgestellt werden. Häufig genügt eine steuerliche Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV, in der die Handelsbilanz um die steuerlich abweichenden Ansätze korrigiert wird. Kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften können so den Aufwand gering halten, während größere Unternehmen aus Gründen der Übersichtlichkeit oft eine gesonderte Steuerbilanz führen. Ziel bleibt in jedem Fall, den steuerlichen Gewinn als Grundlage der Besteuerung korrekt zu ermitteln.

Häufige Fragen zur Bilanzierung

Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip?

Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG bestimmt, dass die Handelsbilanz die Grundlage der Steuerbilanz ist. Steuerliche Sondervorschriften gehen dem allerdings vor und durchbrechen die Maßgeblichkeit.

Warum unterscheiden sich Handels- und Steuerbilanz?

Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke: Die Handelsbilanz dient dem Gläubigerschutz und der Vorsicht, die Steuerbilanz der zutreffenden Gewinnermittlung. Daraus folgen abweichende Ansatz- und Bewertungsregeln.

Was sind latente Steuern?

Latente Steuern gleichen zeitliche Unterschiede zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Gewinn aus. Sie werden nach § 274 HGB gebildet, um die künftige Steuerbe- oder -entlastung in der Handelsbilanz abzubilden.

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