Gewinnermittlung: EÜR vs. Bilanzierung – Unterschiede, Pflichten und Beispiel

Home » Gewinnermittlung: EÜR vs. Bilanzierung – Unterschiede, Pflichten und Beispiel

Unternehmen können ihren steuerlichen Gewinn auf unterschiedliche Weise ermitteln: entweder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder durch Bilanzierung (doppelte Buchführung). Die Wahl der Methode hängt von Rechtsform, Umsatz und Gewinn ab – und hat erhebliche praktische Auswirkungen.

Die zwei Methoden der Gewinnermittlung

Methode Prinzip Anwender
EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) Zufluss-/Abfluss-Prinzip: Einnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn Freiberufler, kleine Gewerbetreibende
Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich: EK am Ende – EK am Anfang = Gewinn Buchführungspflichtige Unternehmen

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Bei der EÜR werden nur tatsächliche Geldflüsse erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Es gibt keine Bilanz – lediglich eine vereinfachte Aufstellung aller Betriebseinnahmen und -ausgaben.

Formel: Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben

Besonderheit EÜR
Forderungen Nicht relevant (erst bei Zahlungseingang)
Verbindlichkeiten Nicht relevant (erst bei Zahlung)
Abschreibungen Werden berücksichtigt
Lagerveränderungen Werden nicht berücksichtigt

Buchführungspflicht und Bilanzierungspflicht

Nach § 141 AO besteht Buchführungspflicht (und damit Bilanzierungspflicht) für gewerbliche Unternehmen, wenn:

  • Jahresumsatz mehr als 800.000 € (ab 2024), oder
  • Jahresgewinn mehr als 80.000 €

Handelsrechtlich (HGB) besteht eine Buchführungspflicht für alle Kaufleute (§ 238 HGB), es sei denn, sie sind Kleinkaufleute (§ 241a HGB, Umsatz ≤ 800.000 €, Gewinn ≤ 80.000 €).

Vergleich: EÜR vs. Bilanzierung

Kriterium EÜR Bilanzierung
Aufwand Gering (einfache Aufstellung) Hoch (doppelte Buchführung)
Aussagekraft Eingeschränkt Hoch (Bilanz, GuV, Anhang)
Gestaltungsspielraum Gering Höher (Bewertungswahlrechte)
Periodenabgrenzung Nein (Zahlungszeitpunkt) Ja (wirtschaftliche Zugehörigkeit)
Pflicht für Kapitalgesellschaften Nein (immer Bilanz) Ja

Beispielrechnung EÜR

Freiberufler Markus Huber, Unternehmensberater, Geschäftsjahr:

Position Betrag
Honorareinnahmen (tatsächlich eingegangen) 85.000 €
– Bürokosten – 8.000 €
– Reisekosten – 5.500 €
– Abschreibung PC – 600 €
– Fortbildungskosten – 2.000 €
– Sonstige Betriebsausgaben – 3.900 €
Gewinn (EÜR) 65.000 €

Verwandte Themen

Prüfungstipp: Kenne die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht (800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn nach § 141 AO). Merke: Freiberufler sind nie buchführungspflichtig – sie dürfen immer EÜR verwenden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen