Unternehmen können ihren steuerlichen Gewinn auf unterschiedliche Weise ermitteln: entweder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder durch Bilanzierung (doppelte Buchführung). Die Wahl der Methode hängt von Rechtsform, Umsatz und Gewinn ab – und hat erhebliche praktische Auswirkungen.
Inhaltsverzeichnis
Die zwei Methoden der Gewinnermittlung
| Methode | Prinzip | Anwender |
|---|---|---|
| EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | Zufluss-/Abfluss-Prinzip: Einnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn | Freiberufler, kleine Gewerbetreibende |
| Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) | Betriebsvermögensvergleich: EK am Ende – EK am Anfang = Gewinn | Buchführungspflichtige Unternehmen |
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Bei der EÜR werden nur tatsächliche Geldflüsse erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Es gibt keine Bilanz – lediglich eine vereinfachte Aufstellung aller Betriebseinnahmen und -ausgaben.
Formel: Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
| Besonderheit | EÜR |
|---|---|
| Forderungen | Nicht relevant (erst bei Zahlungseingang) |
| Verbindlichkeiten | Nicht relevant (erst bei Zahlung) |
| Abschreibungen | Werden berücksichtigt |
| Lagerveränderungen | Werden nicht berücksichtigt |
Buchführungspflicht und Bilanzierungspflicht
Nach § 141 AO besteht Buchführungspflicht (und damit Bilanzierungspflicht) für gewerbliche Unternehmen, wenn:
- Jahresumsatz mehr als 800.000 € (ab 2024), oder
- Jahresgewinn mehr als 80.000 €
Handelsrechtlich (HGB) besteht eine Buchführungspflicht für alle Kaufleute (§ 238 HGB), es sei denn, sie sind Kleinkaufleute (§ 241a HGB, Umsatz ≤ 800.000 €, Gewinn ≤ 80.000 €).
Vergleich: EÜR vs. Bilanzierung
| Kriterium | EÜR | Bilanzierung |
|---|---|---|
| Aufwand | Gering (einfache Aufstellung) | Hoch (doppelte Buchführung) |
| Aussagekraft | Eingeschränkt | Hoch (Bilanz, GuV, Anhang) |
| Gestaltungsspielraum | Gering | Höher (Bewertungswahlrechte) |
| Periodenabgrenzung | Nein (Zahlungszeitpunkt) | Ja (wirtschaftliche Zugehörigkeit) |
| Pflicht für Kapitalgesellschaften | Nein (immer Bilanz) | Ja |
Beispielrechnung EÜR
Freiberufler Markus Huber, Unternehmensberater, Geschäftsjahr:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Honorareinnahmen (tatsächlich eingegangen) | 85.000 € |
| – Bürokosten | – 8.000 € |
| – Reisekosten | – 5.500 € |
| – Abschreibung PC | – 600 € |
| – Fortbildungskosten | – 2.000 € |
| – Sonstige Betriebsausgaben | – 3.900 € |
| Gewinn (EÜR) | 65.000 € |
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Prüfungstipp: Kenne die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht (800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn nach § 141 AO). Merke: Freiberufler sind nie buchführungspflichtig – sie dürfen immer EÜR verwenden.