Vermögenswirksame Leistungen (VL), auch vermögenswirksame Sparleistungen genannt, sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt in eine vom Arbeitnehmer bestimmte Anlageform einzahlt. Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Ziel ist es, die Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern.
Inhaltsverzeichnis
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sind Sparbeiträge, die nicht bar ausgezahlt, sondern direkt in einen Sparvertrag fließen. Ein Anspruch auf VL ergibt sich nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Häufig zahlt der Arbeitgeber einen festen monatlichen Zuschuss von oft bis zu 40 Euro. Reicht der Arbeitgeberzuschuss nicht aus, kann der Arbeitnehmer den Betrag aus seinem Nettolohn aufstocken.
- Arbeitgeberzuschuss: freiwillig oder tariflich vereinbart, oft zwischen 6,65 und 40 Euro monatlich.
- Eigenanteil: der Arbeitnehmer kann den Sparbetrag aus eigenen Mitteln erhöhen.
- Sperrfrist: VL-Verträge laufen in der Regel sieben Jahre (sechs Jahre Einzahlung, ein Jahr Ruhephase).
Anlageformen und Arbeitnehmer-Sparzulage
Vermögenswirksame Leistungen können in verschiedene Anlageformen fließen. Für bestimmte Anlagen gewährt der Staat zusätzlich eine Arbeitnehmer-Sparzulage, sofern das zu versteuernde Einkommen unter den gesetzlichen Einkommensgrenzen liegt.
- Bausparvertrag: Sparzulage bei Einhaltung der Einkommensgrenze für wohnungswirtschaftliche Verwendung.
- Fondssparplan (Aktienfonds): Sparzulage von aktuell ca. 20 % auf die geförderten Beträge möglich.
- Banksparplan: sicher, aber nicht durch die Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.
- Tilgung eines Immobilienkredits: ebenfalls förderfähig im Rahmen der Wohnungsbauförderung.
Die Einkommensgrenzen unterscheiden sich je nach Anlageform und werden vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Für Fondssparpläne und Bausparen gelten getrennte Grenzen, die für Ledige und für zusammen veranlagte Ehegatten jeweils verdoppelt werden. Die Sparzulage wird nicht monatlich ausgezahlt, sondern nach Ablauf des Sparjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt und festgesetzt.
Buchung der VL in der Lohnabrechnung
Der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen ist ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohnbestandteil. Er erhöht also das Brutto und unterliegt der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Der Arbeitgeber überweist den VL-Betrag direkt an das Anlageinstitut.
Beispiel: Ein Arbeitgeberzuschuss von 40 Euro wird als Aufwand erfasst und an das Sparinstitut weitergeleitet. Im Lohnkonto erscheint der Betrag als Teil des Bruttolohns. Ein vereinfachter Buchungssatz für den Lohnaufwand nach SKR03 lautet:
- 4120 Löhne und Gehälter an 1740 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (VL als Teil des Bruttolohns)
- Bei Auszahlung: 1740 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt an 1200 Bank (Überweisung an das Sparinstitut)
Da der VL-Anteil das beitragspflichtige Brutto erhöht, fallen darauf anteilig auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an.
In der Praxis sind vermögenswirksame Leistungen ein attraktiver Baustein der betrieblichen Vergütung, weil der Arbeitgeberzuschuss das Sparvermögen aufstockt, ohne dass der Arbeitnehmer den vollen Betrag selbst aufbringen muss. Wer die staatliche Förderung optimal nutzen will, sollte die Anlageform bewusst wählen: Während ein Fondssparplan die höchste prozentuale Sparzulage bietet, schwankt sein Wert mit dem Kapitalmarkt. Ein Bausparvertrag ist dagegen zinssicher, aber an die wohnungswirtschaftliche Verwendung gebunden. Der Banksparplan bleibt zwar ungefördert, kann jedoch sinnvoll sein, wenn maximale Sicherheit gewünscht ist.
Häufige Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen
Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf VL?
Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn er im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ohne eine solche Regelung zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss.
Sind vermögenswirksame Leistungen steuerfrei?
Nein. Der Arbeitgeberzuschuss zählt zum Bruttoarbeitslohn und ist lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig. Steuerlich begünstigt wird nur die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage bei förderfähigen Anlageformen.
Wird die Arbeitnehmer-Sparzulage automatisch ausgezahlt?
Nein. Sie muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden und wird erst nach Ablauf der Sparfrist beziehungsweise nach Festsetzung durch das Finanzamt gewährt, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.