Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz und Buchung erklärt

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Die Arbeitslosenversicherung ist einer der fünf Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Eintritt von Arbeitslosigkeit finanziell ab und finanziert Leistungen zur Förderung der Beschäftigung. Träger ist die Bundesagentur für Arbeit.

Was ist die Arbeitslosenversicherung?

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Pflichtversicherungen für abhängig Beschäftigte. Aus ihren Beiträgen werden insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld sowie Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Weiterbildungen finanziert. Sie ist neben Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung ein eigenständiger Zweig des Sozialversicherungssystems.

  • Träger: Bundesagentur für Arbeit.
  • Versicherungspflicht: grundsätzlich für alle abhängig Beschäftigten.
  • Leistungen: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Förderung der beruflichen Weiterbildung.

Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird paritätisch getragen, das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte. Der Beitragssatz liegt aktuell ca. 2,6 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Davon trägt der Arbeitnehmer rund 1,3 % und der Arbeitgeber ebenfalls rund 1,3 %.

  • Beitragssatz: aktuell ca. 2,6 % (hälftig auf AG und AN verteilt).
  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Entgelt oberhalb der BBG bleibt beitragsfrei; die BBG wird jährlich angepasst.
  • Berechnungsbasis: das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt bis zur BBG.

Rechenbeispiel: Bei einem beitragspflichtigen Bruttolohn von 3.000 Euro und einem Beitragssatz von ca. 2,6 % ergibt sich ein Gesamtbeitrag von rund 78 Euro. Davon zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils rund 39 Euro.

Buchung der SV-Beiträge

Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn ein und führt zusammen mit seinem eigenen Anteil den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle ab. Die Beiträge werden als Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern erfasst.

  • Arbeitnehmeranteil (Abzug vom Brutto): 1740 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt an 1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  • Arbeitgeberanteil (Aufwand): 4130 Gesetzliche soziale Aufwendungen an 1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  • Abführung an die Einzugsstelle: 1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit an 1200 Bank.

Der Arbeitgeberanteil ist für das Unternehmen Betriebsaufwand, der Arbeitnehmeranteil mindert den Nettolohn des Beschäftigten.

Für die laufende Lohnbuchhaltung ist wichtig, dass die Arbeitslosenversicherung Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, der monatlich zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgeführt wird. Der voraussichtliche Beitrag ist bereits zur Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu überweisen. Beitragsschuldner gegenüber der Einzugsstelle ist allein der Arbeitgeber, auch wenn er den Arbeitnehmeranteil intern vom Lohn einbehält.

In der Finanzbuchhaltung erscheint der Arbeitgeberanteil als Personalnebenkosten in der Gewinn- und Verlustrechnung, während der einbehaltene Arbeitnehmeranteil lediglich ein durchlaufender Posten ist. Eine saubere Trennung der beiden Anteile auf getrennten Konten erleichtert später die Abstimmung mit den Beitragsnachweisen der Krankenkassen.

Häufige Fragen zur Arbeitslosenversicherung

Wer zahlt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?

Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch, also je zur Hälfte. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil ein und führt den Gesamtbeitrag an die Einzugsstelle ab.

Wird der Beitrag vom gesamten Gehalt berechnet?

Nein. Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an. Entgeltbestandteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Die Grenze wird jedes Jahr neu festgelegt.

Sind Minijobber in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert?

Geringfügig entlohnte Minijobs sind in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Erst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze entsteht reguläre Versicherungspflicht mit Beitragspflicht.

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