Krankenversicherung: Beitragssatz und Lohnabrechnung

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein Zweig der Sozialversicherung und sichert die medizinische Versorgung der Versicherten. Der Beitrag setzt sich aus einem bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen und wird über die Lohnabrechnung eingezogen.

Was ist der Krankenversicherungsbeitrag?

Der Krankenversicherungsbeitrag ist der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt berechnet wird. Er finanziert Leistungen wie ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Arzneimittel und Krankengeld. Der allgemeine Beitragssatz beträgt bundesweit einheitlich 14,6 %. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, dessen Höhe jede Krankenkasse selbst festlegt.

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % des beitragspflichtigen Entgelts.
  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
  • Zusatzbeitrag: kassenindividuell, aktuell im Durchschnitt einige Zehntel bis über ein Prozent.

Paritätische Teilung und Bemessungsgrenzen

Der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag werden paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Beide tragen also jeweils die Hälfte. Maßgeblich sind dabei zwei Grenzen:

  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Bis zu dieser Grenze wird das Entgelt für die Beitragsberechnung herangezogen; darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei.
  • Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze): Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt dauerhaft über dieser Grenze liegt, kann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Rechenbeispiel: Bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro und einem allgemeinen Satz von 14,6 % ergibt sich ein Beitrag von 438 Euro. Bei paritätischer Teilung trägt der Arbeitnehmer 219 Euro, der Arbeitgeber ebenfalls 219 Euro. Der Zusatzbeitrag wird ebenfalls hälftig getragen.

Buchung in der Lohnabrechnung

Wie bei allen Sozialversicherungsbeiträgen behält der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil ein und führt ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Krankenkasse als Einzugsstelle ab. Die GKV-Beiträge werden als Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern gebucht.

  • Arbeitnehmeranteil (Abzug vom Brutto): 1740 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt an 1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  • Arbeitgeberanteil (Aufwand): 4130 Gesetzliche soziale Aufwendungen an 1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  • Abführung an die Krankenkasse: 1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit an 1200 Bank.

Die Krankenkasse ist zugleich Einzugsstelle für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge, sodass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gebündelt abgeführt wird.

Für die Lohnbuchhaltung ist die Krankenversicherung von besonderer Bedeutung, weil die jeweilige Krankenkasse zugleich die Einzugsstelle für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge ist. Der Arbeitgeber meldet die beitragspflichtigen Entgelte über das elektronische Meldeverfahren und überweist den Gesamtbeitrag fristgerecht. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag macht den Vergleich der Krankenkassen für Beschäftigte interessant, da er die Höhe des Nettolohns spürbar beeinflussen kann.

Wer als Arbeitnehmer dauerhaft oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, kann zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Bleibt er freiwillig in der GKV, zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen hälftigen Anteil. Bei einem Wechsel in die PKV erhält der Arbeitnehmer stattdessen einen Arbeitgeberzuschuss, der der Höhe nach begrenzt ist.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung

Wie hoch ist der allgemeine Beitragssatz?

Der allgemeine Beitragssatz beträgt bundesweit einheitlich 14,6 % des beitragspflichtigen Entgelts. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ausfällt.

Wer trägt den Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag wird seit der Einführung der paritätischen Finanzierung ebenfalls hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, genau wie der allgemeine Beitragssatz.

Wann ist ein Wechsel in die PKV möglich?

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer möglich, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst.

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