Hauptversammlung

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Die Hauptversammlung ist die jährliche Versammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG) und bildet neben Vorstand und Aufsichtsrat eines der drei zentralen Organe der Gesellschaft. In ihr nehmen die Anteilseigner ihre Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahr und beschließen über die wesentlichen Grundsatzfragen des Unternehmens. Rechtlich geregelt ist die Hauptversammlung im Aktiengesetz (AktG).

Organigramm der AG: Hauptversammlung wählt den Aufsichtsrat, der den Vorstand bestellt und überwacht.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Aktionäre; sie wählt den Aufsichtsrat, der wiederum den Vorstand bestellt.

Was ist eine Hauptversammlung?

Die Hauptversammlung ist das Forum, in dem die Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft zusammenkommen, um über vorgegebene Tagesordnungspunkte abzustimmen. Anders als Vorstand und Aufsichtsrat führt sie nicht das laufende Geschäft, sondern entscheidet über grundlegende, in der Regel einmal jährlich anstehende Angelegenheiten. Die ordentliche Hauptversammlung muss laut Gesetz innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres stattfinden. Daneben kann bei besonderem Anlass eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

Jeder Aktionär hat grundsätzlich das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen, Fragen zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Das Stimmgewicht richtet sich in der Regel nach dem Anteil am Grundkapital.

Aufgaben und Beschlüsse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung entscheidet über klar abgegrenzte Themen, die ihr das Aktiengesetz zuweist. Typische Aufgaben sind:

  • Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Höhe der Dividende
  • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite
  • Wahl des Abschlussprüfers
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen
  • Zustimmung zu wesentlichen Strukturmaßnahmen wie Verschmelzungen oder Unternehmensverträgen

Für einfache Beschlüsse genügt meist die einfache Stimmenmehrheit. Für besonders weitreichende Entscheidungen, etwa Satzungsänderungen, schreibt das Gesetz häufig eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals vor.

Ablauf und Einberufung

Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Vorstand und wird mit einer gesetzlichen Frist sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Ablauf folgt einem festen Muster: Eröffnung, Bericht des Vorstands, Aussprache, Abstimmung über die einzelnen Tagesordnungspunkte und Feststellung der Ergebnisse. Aktionäre, die nicht persönlich erscheinen, können sich vertreten lassen, etwa durch einen Stimmrechtsvertreter oder ihre depotführende Bank. Zunehmend werden Hauptversammlungen auch virtuell, also online, durchgeführt. Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse wird zudem ein notarielles Protokoll erstellt, das die ordnungsgemäße Durchführung dokumentiert und Grundlage für die spätere Eintragung von Beschlüssen, etwa Satzungsänderungen, in das Handelsregister ist. Aktionäre, die mit einem Beschluss nicht einverstanden sind, können diesen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und so gerichtlich überprüfen lassen.

Häufige Fragen zur Hauptversammlung

Wer darf an der Hauptversammlung teilnehmen?

Grundsätzlich sind alle Aktionäre teilnahmeberechtigt, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet beziehungsweise nachgewiesen haben. Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien dürfen teilnehmen, besitzen aber in der Regel kein Stimmrecht.

Wie oft findet eine Hauptversammlung statt?

Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres. Bei wichtigen Anlässen kann zusätzlich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

Was bedeutet die Entlastung des Vorstands?

Mit der Entlastung billigen die Aktionäre die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres und sprechen Vorstand sowie Aufsichtsrat ihr Vertrauen aus. Die Entlastung ist jedoch kein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft.

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