Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren (GKV/UKV)

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Das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV) sind die beiden nach HGB zulässigen Methoden, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen. Beide führen zum gleichen Betriebsergebnis, ordnen die Aufwendungen aber unterschiedlich – das GKV nach Kostenarten, das UKV nach Funktionsbereichen. Die Wahl beeinflusst somit nicht das Ergebnis, wohl aber die Aussagekraft der GuV.

Gegenüberstellung Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren: anderer GuV-Aufbau, gleiches Betriebsergebnis.
GKV (nach Kostenarten) und UKV (nach Funktionsbereichen) führen zum selben Betriebsergebnis.

Was ist das Gesamtkostenverfahren (GKV)?

Beim GKV nach § 275 Abs. 2 HGB werden alle Aufwendungen nach Kostenarten gegliedert – Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen –, unabhängig davon, für welchen Zweck sie angefallen sind. Gegenübergestellt wird die Gesamtleistung der Periode. Deshalb müssen Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie andere aktivierte Eigenleistungen gesondert ausgewiesen werden. So wird die produzierte, nicht nur die verkaufte Leistung erfasst.

  • Ausgangsgröße: Gesamtleistung (Umsatz ± Bestandsveränderung + aktivierte Eigenleistung)
  • Gliederung der Aufwendungen: nach Kostenarten
  • Vorteil: keine Kostenstellenrechnung nötig, einfacher für kleine Unternehmen
  • Nachteil: keine unmittelbare Aussage über die Rentabilität einzelner Bereiche

Was ist das Umsatzkostenverfahren (UKV)?

Beim UKV nach § 275 Abs. 3 HGB werden den Umsatzerlösen nur die Herstellungskosten der tatsächlich verkauften Produkte gegenübergestellt. Die übrigen Aufwendungen werden nach Funktionsbereichen gegliedert: Herstellungskosten, Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten. Bestandsveränderungen erscheinen nicht als eigener Posten, da nur die abgesetzte Leistung bewertet wird (Matching-Prinzip).

  • Ausgangsgröße: Umsatzerlöse
  • Gliederung der Aufwendungen: nach Funktionen (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung)
  • Vorteil: zeigt die Marge je Funktionsbereich, international üblich (auch nach IFRS)
  • Nachteil: setzt eine funktionsbezogene Kosten- und Leistungsrechnung voraus

Beispiel und Vergleich

Ein Betrieb produziert Waren mit 100.000 € Herstellungskosten, verkauft davon aber nur 80 % für 120.000 €; die restlichen 20.000 € gehen als Bestandserhöhung ins Lager.

  • GKV: Umsatz 120.000 € + Bestandserhöhung 20.000 € = Gesamtleistung 140.000 €; abzüglich Material-, Personalaufwand und Abschreibungen (zusammen 100.000 €) = 40.000 € Betriebsergebnis.
  • UKV: Umsatz 120.000 € – Herstellungskosten der verkauften Produkte 80.000 € = 40.000 € Bruttoergebnis; abzüglich Vertriebs- und Verwaltungskosten (hier 0 €) = ebenfalls 40.000 € Betriebsergebnis.

Das Ergebnis ist identisch – nur der Weg dorthin und die ausgewiesenen Zwischengrößen unterscheiden sich. Der ins Lager gegangene Bestand wird beim GKV über die Bestandserhöhung, beim UKV durch das Weglassen der nicht verkauften Herstellungskosten neutralisiert. Wer sein Verfahren einmal gewählt hat, sollte es aus Gründen der Stetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) grundsätzlich beibehalten, damit die Abschlüsse über die Jahre vergleichbar bleiben.

In der Praxis hängt die Wahl von der vorhandenen Kostenrechnung ab: Das GKV lässt sich unmittelbar aus der Finanzbuchhaltung ableiten, weil es die Aufwandskonten nach Kostenarten übernimmt. Das UKV setzt dagegen voraus, dass die Herstellungskosten den verkauften Produkten funktionsgenau zugeordnet werden können, liefert dafür aber die aussagekräftigere Bruttomarge.

Häufige Fragen zu GKV und UKV

Führen GKV und UKV zum gleichen Gewinn?

Ja. Beide Verfahren ermitteln denselben Jahresüberschuss und dasselbe Betriebsergebnis. Sie unterscheiden sich nur in der Gliederung der Aufwendungen und den ausgewiesenen Zwischensummen.

Wann werden Bestandsveränderungen ausgewiesen?

Nur beim GKV. Weil dort die Gesamtleistung Ausgangsgröße ist, müssen Bestandsmehrungen und -minderungen gesondert gezeigt werden. Beim UKV entfällt dieser Posten, da nur die verkaufte Leistung bewertet wird.

Welches Verfahren ist vorgeschrieben?

Das HGB räumt ein Wahlrecht ein. Kleine Unternehmen wählen häufig das GKV, weil es ohne Kostenstellenrechnung auskommt. Das UKV ist international verbreitet und liefert aussagekräftigere Informationen über einzelne Funktionsbereiche.

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