Anschaffungskosten

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Die Anschaffungskosten sind ein zentraler Begriff der handelsrechtlichen Bewertung und bezeichnen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie sind in § 255 Abs. 1 HGB gesetzlich definiert und bilden zusammen mit den Herstellungskosten die Obergrenze für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz.

Was sind Anschaffungskosten?

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die getätigt werden, um einen Vermögensgegenstand von einem Dritten zu erwerben. Maßgeblich ist dabei nicht nur der reine Kaufpreis, sondern die Summe aller Kosten bis zur Betriebsbereitschaft. Das Gesetz folgt einem Einzelbewertungsgrundsatz: Jeder Vermögensgegenstand wird mit seinen individuell zurechenbaren Kosten angesetzt. Anschaffungskosten gelten beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz und dienen anschließend als Ausgangswert für planmäßige Abschreibungen beim Anlagevermögen. Der Begriff ist sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht von Bedeutung, da das Steuerrecht über das Maßgeblichkeitsprinzip weitgehend an die handelsrechtliche Bewertung anknüpft. Damit beeinflussen die Anschaffungskosten unmittelbar die Höhe des bilanzierten Vermögens, die Abschreibungen und letztlich auch den ausgewiesenen Gewinn eines Unternehmens.

Bestandteile und Berechnung

Nach § 255 Abs. 1 HGB setzen sich die Anschaffungskosten aus mehreren Komponenten zusammen. Die Berechnung folgt einem klaren Schema:

  • Anschaffungspreis (Kaufpreis ohne abziehbare Vorsteuer)
  • + Anschaffungsnebenkosten wie Transport, Montage, Notargebühren, Grunderwerbsteuer oder Zölle
  • + nachträgliche Anschaffungskosten, etwa spätere Erweiterungen
  • − Anschaffungspreisminderungen wie Rabatte, Skonti und Boni

Ein Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 50.000 Euro netto. Hinzu kommen 2.000 Euro Transport und 3.000 Euro Montage. Es wird ein Rabatt von 1.000 Euro gewährt. Die Anschaffungskosten betragen damit 50.000 + 2.000 + 3.000 − 1.000 = 54.000 Euro. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Finanzierungskosten wie Zinsen sowie Gemeinkosten der Beschaffung. Ebenfalls nicht aktivierungsfähig sind Kosten, die erst nach Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, etwa laufende Wartungs- oder Betriebskosten. Erhält das Unternehmen einen Zuschuss oder eine Förderung zum Erwerb, kann dieser je nach gewähltem Verfahren die Anschaffungskosten mindern. Die saubere Abgrenzung der einzelnen Bestandteile ist daher entscheidend für eine korrekte Bewertung.

Abgrenzung und Bedeutung

Die Anschaffungskosten sind streng von den Herstellungskosten abzugrenzen: Erstere fallen beim Erwerb von Dritten an, Letztere bei der eigenen Produktion. Bei abnutzbarem Anlagevermögen werden die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben und mindern so jährlich den Buchwert. Beim Umlaufvermögen bilden sie die Grundlage für das strenge Niederstwertprinzip. Aufgrund des Anschaffungskostenprinzips dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit ihren historischen Anschaffungskosten angesetzt werden, auch wenn der Marktwert gestiegen ist. Dies sichert die Vorsicht und Verlässlichkeit der Bilanz.

Häufige Fragen zu Anschaffungskosten

Gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten?

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gehört die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten, da sie als Vorsteuer erstattet wird. Ist ein Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, zählt die Umsatzsteuer dagegen zu den Anschaffungskosten.

Zählen Finanzierungszinsen zu den Anschaffungskosten?

Nein. Zinsen für die Finanzierung des Erwerbs sind grundsätzlich laufender Aufwand und keine Anschaffungskosten. Sie werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und nicht aktiviert.

Was sind nachträgliche Anschaffungskosten?

Nachträgliche Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die nach dem ursprünglichen Erwerb anfallen und den Vermögensgegenstand erweitern oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus verbessern. Sie erhöhen den Buchwert und damit die Abschreibungsbasis.

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