Immaterielle Vermögensgegenstände

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Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht stoffliche Positionen des Vermögens. Es werden verschiedene Typen von immateriellen Gegenständen unterschieden:

  1. Firmenwert (Standort, Organisation, Kundenkreis, Mitarbeiterstamm etc.)
  2. Erfindungen
  3. Kontingente
  4. Konzessionen
  5. Rechte (Patente, Lizenzen,Verlagsrechte, Urheberrechte etc.)

Die Regelung von immateriellen Vermögensgegenständen wird für die Handelsbilanz im HGB § 246 Abs. 1 vorgeschrieben.

In der Steuerbilanz hingegen wird eine Regelung in §5 Abs. 2 EStG vorgenommen. So müssen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aktiviert werden, wenn diese entgeltlich erworben wurden. Eine Aktivierungspflicht besteht weiterhin für immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

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