Aktivierungspflicht

Home » Bilanz » Aktivierungspflicht

Die Aktivierungspflicht wird im HGB § 246 geregelt. Dabei handelt es sich um das Gebot, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten bis zum Bilanzstichtag auszuweisen. Für bestimmte Positionen können jedoch Ausnahmen bestehen, die eine Aktivierung verbieten (Aktivierungsverbote) oder ein Wahlrecht (Aktivierungswahlrecht) erlauben. Eine Aktivierung erhöht das Gesamtergebnis der Handels- und Steuerbilanz.

Nach oben scrollen