Stammkapital

Home » Stammkapital

Das Nominal- beziehungsweise Einlagenkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), dass sich aus aus der Summe der Geschäftsanteile berechnen lässt. Es spielt eine wichtige Rolle bei der Unternehmensfinanzierung. Es ist sogenanntes Eigenkapital und dient sowohl als Garantiekapital, wie auch zur Finanzierung. In § 42 I GmbHG ist festgehalten, dass das Stammkapital in der Bilanz einer GmbH als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist.

Als Stammkapital bezeichnet man den Betrag, der bei einer Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mindestens eingebracht werden muss. Dieser Betrag muss mindestens 25.000,- Euro betragen.

Das sogenannte Stammkapital muss auch wirklich Eingezahlt werden um eine Gründung zur GmbH möglich zu machen. Dieser Betrag muss tatsächlich auf einem eigens eingerichteten Konto der GmbH eingezahlt und somit zur vollen Verfügung stehen. Außer wenn Sacheinlagen bestehen. Bei sogenannten Sachgründungen müssen allerdings weitere Vorschriften genau beachtet werden.

Wenn eine GmbH aus mehreren Gesellschaftern bestehen soll, muss jeder einzelne Gesellschafter ein Viertel seiner offiziellen Stammeinlage einbringen. Hierbei muss aber ein Mindestbetrag von 12500 Euro (der Hälfte des Mindeststammkapitals) eingezahlt werden. Das Gründungskapital ist allerdings nicht der ausschlaggebende Betrag für eine Haftung. Die GmbH haftet in einem Haftungsfall mit ihrem bis dahin erwirtschafteten Gesamtvermögen. Eine GmbH hat das Recht, das Mindeststammkapital auch zu verwenden um zum Beispiel die gesamten Gründungskosten zu bezahlen.

Besteht eine GmbH nur aus einer einzigen Person ist das Stammkapital trotzdem in voller Höhe einzubringen, da es sich hierbei um eine gesetzlich vorgegebene Leistung handelt; somit kann die Einzahlung des Mindeststammkapitals von 25000 Euro nicht umgangen werden.

Weitere Inhalte zum Thema finden sich unter dem Punkt Rechtsformen.

Nach oben scrollen