Restschuldbefreiung

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Die Restschuldbefreiung ist ein gesetzliches Verfahren, mit dem eine überschuldete natürliche Person am Ende eines Insolvenzverfahrens von ihren verbliebenen Verbindlichkeiten befreit wird. Sie ermöglicht redlichen Schuldnern einen wirtschaftlichen Neuanfang, indem nach einer festgelegten Wohlverhaltensphase die nicht beglichenen Restschulden erlassen werden.

Was ist die Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und steht ausschließlich natürlichen Personen offen, also Privatpersonen und selbstständig tätigen Einzelunternehmern. Juristische Personen wie eine GmbH können keine Restschuldbefreiung erlangen, da sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Die Restschuldbefreiung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Schuldner nicht lebenslang für nicht tilgbare Schulden haften soll, sofern er sich während des Verfahrens redlich verhält. Sie schließt sich an das Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren an und ist dessen eigentliches Ziel aus Sicht des Schuldners. Für überschuldete Verbraucher ist die Restschuldbefreiung damit häufig der einzige Weg, dauerhaft aus einer Schuldenspirale herauszukommen und sich wirtschaftlich zu erholen.

Ablauf und Voraussetzungen

Der Weg zur Restschuldbefreiung gliedert sich in mehrere Schritte:

  • Antrag: Der Schuldner muss die Restschuldbefreiung zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
  • Wohlverhaltensphase: Während dieser Zeit muss der Schuldner pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abführen und bestimmte Obliegenheiten erfüllen, etwa eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Abtretung: Pfändbare Bezüge werden an die Gläubiger verteilt.
  • Erteilung: Nach Ablauf der Frist erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung.

Seit der Reform im Jahr 2020 beträgt die Dauer bis zur Restschuldbefreiung einheitlich drei Jahre, unabhängig davon, ob eine bestimmte Quote an die Gläubiger gezahlt wurde.

Ausgenommene Forderungen und Versagung

Nicht alle Verbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausgenommen sind insbesondere:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen,
  • Geldstrafen und vergleichbare Sanktionen,
  • bestimmte Steuerschulden, sofern eine Steuerstraftat zugrunde liegt.

Die Restschuldbefreiung kann zudem versagt werden, wenn der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstößt, falsche Angaben macht oder innerhalb bestimmter Fristen bereits eine Restschuldbefreiung erhalten hat. Auch wer Vermögenswerte verschweigt oder Gläubiger gezielt benachteiligt, riskiert die Versagung. Nach erteilter Restschuldbefreiung kann diese unter engen Voraussetzungen sogar nachträglich widerrufen werden, etwa wenn sich herausstellt, dass der Schuldner während des Verfahrens schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen hat. Die Redlichkeit des Schuldners ist somit über das gesamte Verfahren hinweg von zentraler Bedeutung.

Häufige Fragen zur Restschuldbefreiung

Wer kann eine Restschuldbefreiung beantragen?

Nur natürliche Personen, also Privatpersonen und selbstständige Einzelunternehmer, können eine Restschuldbefreiung erlangen. Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind ausgeschlossen, da sie nach dem Insolvenzverfahren aufgelöst werden.

Wie lange dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung?

Seit der Gesetzesänderung von 2020 beträgt die Dauer einheitlich drei Jahre. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.

Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen?

Ausgenommen bleiben unter anderem Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Geldstrafen sowie Schulden aus Steuerstraftaten. Diese müssen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter beglichen werden.

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