Pfändungsfreigrenze

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Ein Schuldner darf in Deutschland einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist nach der Zahl der Unterhaltspflichten des Schuldners gestaffelt. Das Einkommen, das unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt wird nicht gepfändet. Das Einkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu den angegebenen Prozentsätzen unpfändbar. Das Einkommen, das über dem Höchstbetrag liegt wird allerdings voll gepfändet. Der Schuldner kann seinen pfändungsfreien Betrag durch Antrag erhöhen, wenn er den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann. Dies kann dann der Fall sein, zum Beispiel bei hohen Unterkunftskosten oder Diätverpflegung. Zu 50 Prozent ist das Einkommen aus Überstunden und Urlaubsgeld ist ohne Ausnahme nicht pfändbar.

Unter der Pfändungsfreigrenze versteht das Einkommen, welches in Deutschland nicht gepfändet werden darf. Oder um es anders auszudrücken, dies ist der Betrag, der einem im Monat zur Verfügung steht. In Deutschland liegt das pfändungsfreie Einkommen derzeit bei 1049,99 Euro bei einer unterhaltspflichtigen Person. Leben in dem Haushalt bis zu 5 Unterhaltspflichtige Personen steigt die Pfändungsfreigrenze auf bis zu 2319 Euro an. Hat nun jemand bei Ihnen Schulden und kann diese nicht zurückzahlen können Sie eine Lohnpfändung nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze vornehmen.

Daher ist es bei einem Kredit wichtig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu prüfen. Bei einem zu geringen Einkommen kann es daher schnell passieren, dass eine Lohnpfändung nicht möglich ist. Bei einer großen Familie kann es durchaus passieren, dass man bei einem guten Einkommen von 2000 Euro keine Pfändung durchführen kann und Sie auf den ausstehenden Betrag keinen Zugriff haben.

Daher ist es bei einer Kreditgewährung auch von Vorteil, wenn es 2 Kreditnehmer gibt, da man dann die Pfändungsfreigrenze bei 2 Personen anwenden kann. Die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung ist größer. Beachten Sie also immer ein Mindesteinkommen von 1050 Euro bei einer Person. Bei entsprechend mehr unterhaltspflichtigen Personen achten Sie darauf, dass der Lohn in entsprechender Höhe vorhanden ist, dass gegebenenfalls eine Pfändung durchgeführt werden kann.

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