Pfändungsfreigrenze: Definition, Höhe und Berechnung

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Die Pfändungsfreigrenze legt fest, welcher Teil des Arbeitseinkommens dem Schuldner auch bei einer Lohnpfändung verbleiben muss. Sie schützt das Existenzminimum und ist in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Für Arbeitgeber und Buchhaltung ist sie bei der Abwicklung von Lohnpfändungen unverzichtbar, denn Fehler bei der Berechnung können zu Haftungsrisiken führen.

Was ist die Pfändungsfreigrenze?

Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, können Gläubiger sein Arbeitseinkommen pfänden. Damit dem Schuldner das Nötigste zum Leben bleibt, definiert der Gesetzgeber einen unpfändbaren Grundbetrag. Nur das Einkommen oberhalb dieser Grenze darf – und auch nur anteilig – gepfändet werden. Maßgeblich ist dabei das Nettoeinkommen, nicht der Bruttolohn. Bestimmte Bezüge sind zusätzlich geschützt, etwa die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld im gesetzlichen Rahmen sowie Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen. Neben der Lohnpfändung durch Gläubiger schützt das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) das Guthaben auf dem Bankkonto.

Höhe und Einflussfaktoren

Die Freigrenze wird jährlich zum 1. Juli angepasst und hängt vor allem von den Unterhaltspflichten ab. Wesentliche Faktoren sind:

  • Höhe des monatlichen Nettoeinkommens
  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen (Ehepartner, Kinder)
  • Art des Einkommens (laufend, einmalig, geschützte Bestandteile)

Je mehr Personen der Schuldner unterhalten muss, desto höher fällt der pfändungsfreie Betrag aus. Die konkreten Beträge sind in der amtlichen Pfändungstabelle abzulesen, die dem § 850c ZPO als Anlage beigefügt ist. Sehr hohe Einkommensteile oberhalb einer Obergrenze sind dagegen in voller Höhe pfändbar.

Berechnung der pfändbaren Beträge

Die Berechnung folgt einem gestaffelten Prinzip:

  • Bis zum Grundfreibetrag ist das Einkommen vollständig unpfändbar.
  • Oberhalb der Grenze wird nur ein Teil des Mehrbetrags gepfändet.
  • Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag.

Beispiel (schematisch): Liegt das Nettoeinkommen über der Freigrenze, ermittelt der Arbeitgeber anhand der Pfändungstabelle den abzuführenden Betrag und überweist ihn an den Gläubiger. Der Rest wird an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die praktische Umsetzung übernimmt in der Regel die Entgeltabrechnung, die die aktuellen Tabellenwerte automatisch berücksichtigt. Erhält der Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, gilt das Prioritätsprinzip: Die zeitlich frühere Pfändung wird vorrangig bedient.

Für den Arbeitgeber ist die korrekte Berechnung Pflicht: Zahlt er trotz wirksamer Pfändung den vollen Lohn an den Arbeitnehmer aus, kann er dem Gläubiger gegenüber erneut zur Zahlung verpflichtet sein. Deshalb muss die Entgeltabrechnung die jeweils gültige Pfändungstabelle stets aktuell hinterlegt haben. Zu unterscheiden ist die gewöhnliche Pfändung von der bevorrechtigten Unterhaltspfändung: Bei Unterhaltsforderungen gelten niedrigere Freibeträge, damit der Unterhaltsberechtigte vorrangig bedient wird. Ergänzend schützt das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) das Guthaben auf dem Bankkonto in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrags, der sich durch Bescheinigungen über Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen erhöhen lässt. So bleibt dem Schuldner auch nach Gutschrift des Lohns der geschützte Betrag erhalten.

Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze

Vom Brutto oder Netto wird die Freigrenze berechnet?

Maßgeblich ist das Nettoeinkommen. Vom Bruttolohn werden zuvor Steuern und Sozialabgaben sowie bestimmte unpfändbare Bezüge abgezogen.

Erhöht sich die Freigrenze bei Unterhaltspflichten?

Ja. Für den Ehepartner und für jedes unterhaltsberechtigte Kind steigt der pfändungsfreie Betrag. Dadurch bleibt dem Schuldner mit Familie mehr vom Einkommen erhalten.

Wo sind die genauen Beträge geregelt?

Die konkreten Werte stehen in der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO. Sie wird regelmäßig zum 1. Juli an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst.

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