Die Stundung bezeichnet das vertragliche oder behördliche Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung. Der Schuldner erhält dadurch mehr Zeit, seine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen, ohne in Verzug zu geraten. Die Forderung selbst bleibt bestehen – nur der Zeitpunkt der Fälligkeit wird verschoben.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Stundung?
Bei einer Stundung vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass eine bereits bestehende Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder in Raten beglichen werden muss. Rechtlich bleibt der Anspruch unverändert bestehen; lediglich die Durchsetzbarkeit wird aufgeschoben. Die Stundung ist damit von einem Erlass zu unterscheiden, bei dem die Forderung ganz oder teilweise wegfällt.
- Forderung bleibt bestehen: nur die Fälligkeit wird verschoben.
- Kein Verzug: während der Stundung tritt kein Zahlungsverzug ein.
- Häufig gegen Zinsen: für den Zahlungsaufschub werden meist Stundungszinsen berechnet.
Stundung von Steuern
Besondere Bedeutung hat die Stundung im Steuerrecht. Nach § 222 AO kann das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
- Antrag beim zuständigen Finanzamt, in der Regel mit Begründung.
- Nachweis einer erheblichen Härte, z. B. vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten.
- keine Gefährdung des Steueranspruchs, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung.
Für die Dauer der Stundung fallen nach § 234 AO grundsätzlich Stundungszinsen an. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je vollem Monat, also 6 % im Jahr. Von der Stundung ausgenommen sind regelmäßig die Lohnsteuer und die einbehaltene Kapitalertragsteuer, da diese für Rechnung Dritter abzuführen sind.
Stundung im Geschäftsverkehr
Auch zwischen Unternehmen ist die Stundung üblich. Gerät ein Kunde in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, kann der Lieferant durch einen Zahlungsaufschub die Geschäftsbeziehung erhalten und einen Forderungsausfall vermeiden. In der Buchhaltung bleibt die Forderung bestehen; lediglich das Zahlungsziel wird angepasst. Häufig wird die Stundung schriftlich vereinbart und mit einem Zinsaufschlag verbunden.
Ratenzahlung als verwandte Möglichkeit
Eng verwandt mit der Stundung ist die Ratenzahlung (Teilzahlung). Auch sie schiebt die vollständige Begleichung hinaus, verteilt die Zahlung aber auf mehrere Teilbeträge. In der Praxis werden beide Formen häufig kombiniert.
- Stundung: die gesamte Forderung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
- Ratenzahlung: die Forderung wird in mehreren Teilbeträgen beglichen.
- Ziel: beide Formen sollen einen Forderungsausfall vermeiden und die Liquidität des Schuldners schonen.
Beim Finanzamt kann eine Stundung ausdrücklich mit einer Ratenzahlung verbunden werden. Der Steuerpflichtige zahlt dann in vereinbarten Teilbeträgen, während für den offenen Betrag Stundungszinsen anfallen.
Häufige Fragen zur Stundung
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Erlass?
Bei der Stundung bleibt die Forderung bestehen und wird nur später fällig. Beim Erlass verzichtet der Gläubiger ganz oder teilweise auf die Forderung, sodass sie endgültig entfällt.
Fallen bei einer Stundung Zinsen an?
In der Regel ja. Bei der Steuerstundung berechnet das Finanzamt nach § 234 AO Stundungszinsen von 0,5 % je vollem Monat. Auch im Geschäftsverkehr wird häufig ein Zinsaufschlag vereinbart.
Wie beantrage ich eine Steuerstundung?
Der Antrag wird formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt und begründet. Nachzuweisen sind eine erhebliche Härte durch die sofortige Zahlung und dass der Steueranspruch nicht gefährdet ist.