Ein Gläubiger ist eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber einem Schuldner einen Anspruch auf eine Leistung – meist eine Geldzahlung – besitzt. Der Gläubiger ist also derjenige, dem etwas geschuldet wird. Das rechtliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet und ist in den §§ 241 ff. BGB geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Gläubiger?
Der Begriff Gläubiger leitet sich vom Glauben an die Rückzahlung ab. Aus einem Schuldverhältnis ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die häufigste Form ist die Geldforderung, etwa wenn ein Lieferant Waren auf Ziel verkauft und auf die Bezahlung wartet, oder wenn eine Bank ein Darlehen vergeben hat. Aus Sicht des liefernden Unternehmens entsteht eine Forderung (Aktivseite), aus Sicht des Schuldners eine Verbindlichkeit (Passivseite). Gläubiger und Schuldner sind also die beiden Seiten desselben Geschäfts.
Rechte des Gläubigers
Der Gläubiger hat verschiedene Rechte, um seine Forderung durchzusetzen:
- Erfüllungsanspruch: Er kann die geschuldete Leistung verlangen.
- Verzugszinsen: Zahlt der Schuldner nicht rechtzeitig, kann der Gläubiger Verzugszinsen und Mahnkosten geltend machen.
- Mahnung und Mahnverfahren: Bleibt die Zahlung aus, kann er mahnen und ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
- Zwangsvollstreckung: Mit einem Vollstreckungstitel kann er auf das Vermögen des Schuldners zugreifen.
- Insolvenzanmeldung: Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden.
Gläubiger in der Buchführung: Ein Beispiel
In der Buchhaltung erscheinen Gläubiger als Verbindlichkeiten des Unternehmens. Das folgende Beispiel zeigt den vollständigen Ablauf eines Wareneinkaufs auf Ziel bis zur Begleichung der Schuld.
Ein Unternehmen kauft Waren im Wert von 5.000 Euro netto auf Rechnung ein. Der Lieferant gewährt ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Rechnungseingang wird der Vorgang wie folgt gebucht (Umsatzsteuersatz 19 %):
| Schritt | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| 1. Rechnungseingang | Wareneingang | Verbindlichkeiten aus L. u. L. | 5.000,00 € |
| Vorsteuer 19 % | 950,00 € | ||
| Summe Verbindlichkeit | 5.950,00 € | ||
| 2. Zahlung nach 30 Tagen | Verbindlichkeiten aus L. u. L. | Bank | 5.950,00 € |
Mit der Bezahlung wird die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger vollständig ausgebucht, das Bankkonto vermindert sich entsprechend. Räumt der Lieferant zusätzlich Skonto von 2 % bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ein, mindert sich die Zahllast auf 5.831,00 Euro (5.950 € abzüglich 2 % von 5.950 €); die Differenz wird über das Konto „Skontoerträge“ bzw. eine Minderung des Wareneinsatzes erfasst.
Im Jahresabschluss werden die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie zählen zum Fremdkapital und sind nach ihrer Restlaufzeit zu gliedern (§ 268 Abs. 5 HGB). In der Praxis führt die Kreditorenbuchhaltung ein eigenes Nebenbuch, in dem jeder einzelne Gläubiger mit seinen offenen Posten geführt wird; das Konto „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ im Hauptbuch bildet dabei lediglich die Summe aller Kreditorenkonten ab. So lässt sich jederzeit nachvollziehen, welchem Gläubiger welcher Betrag zu welchem Fälligkeitstermin geschuldet wird.
Arten von Gläubigern
In einem Unternehmen treten Gläubiger in unterschiedlichen Formen auf. Je nach Art der Forderung und ihrer Absicherung lassen sie sich wie folgt unterscheiden:
| Gläubigertyp | Beispiel der Forderung | Übliche Sicherheit |
|---|---|---|
| Lieferanten | Warenkredit aus Rechnungen | meist ungesichert, teils Eigentumsvorbehalt |
| Kreditinstitute | Darlehen, Kontokorrentkredit | Grundschuld, Sicherungsübereignung |
| Arbeitnehmer | ausstehende Löhne und Gehälter | gesetzlicher Vorrang, teils Insolvenzgeld |
| Staat/Sozialversicherung | Steuern, Sozialabgaben | in der Regel ungesichert |
Im Insolvenzfall werden Gläubiger zudem nach ihrer Rangstellung unterschieden, etwa in gesicherte und ungesicherte Gläubiger. Aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger werden vorrangig bedient, während einfache Insolvenzgläubiger nur quotal aus der verbleibenden Masse befriedigt werden. Seit der Reform der Insolvenzordnung genießt der Fiskus dabei grundsätzlich keinen allgemeinen Vorrang mehr, sondern wird wie andere ungesicherte Gläubiger behandelt.
Gläubigerschutz als Bilanzierungsgrundsatz
Das deutsche Handelsrecht ist traditionell stark vom Prinzip des Gläubigerschutzes geprägt. Vorschriften wie das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das Realisationsprinzip und die Kapitalerhaltungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften (§§ 30, 31 GmbHG bzw. §§ 57 ff. AktG) sollen verhindern, dass Vermögen zulasten der Gläubiger an die Eigentümer ausgeschüttet wird. Ein Schuldner, der seinen Zahlungspflichten dauerhaft nicht nachkommen kann, gefährdet die Ansprüche seiner Gläubiger unmittelbar – deshalb verlangt das Gesetz von Geschäftsführungen, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder AG ergibt sich diese Pflicht unmittelbar aus § 15a InsO; ein Verstoß kann für die Geschäftsleitung sowohl zivilrechtliche Haftung als auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung nach sich ziehen. Auch Kennzahlen wie die Eigenkapitalquote oder der Verschuldungsgrad, die Gläubiger vor einer Kreditvergabe prüfen, dienen letztlich diesem Schutzgedanken: Sie zeigen, wie hoch das Risiko eines Forderungsausfalls tatsächlich ist.
Häufige Fragen zu Gläubiger
Was ist der Unterschied zwischen Gläubiger und Schuldner?
Der Gläubiger hat eine Forderung und darf eine Leistung verlangen. Der Schuldner schuldet diese Leistung und muss sie erbringen. Beide stehen in einem Schuldverhältnis und bilden zwei Seiten desselben Geschäfts.
Wie sind Gläubiger in der Bilanz erfasst?
Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern stehen auf der Passivseite der Bilanz und gehören zum Fremdkapital. Sie werden nach Restlaufzeit gegliedert, etwa in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten.
Was kann ein Gläubiger tun, wenn der Schuldner nicht zahlt?
Er kann zunächst mahnen und Verzugszinsen verlangen. Bleibt die Zahlung aus, kann er ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage einleiten und mit einem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben. Bei Zahlungsunfähigkeit meldet er seine Forderung im Insolvenzverfahren an.