Mängelrüge

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Im Rahmen einer Mängelrüge beanstandet der Käufer von Waren oder Dienstleistungen diese, weil sie nicht den vorher vereinbarten Anforderungen, die im Vertrag vereinbart wurden oder den gesetzlichen Grundlagen, entsprechen. Eine Mängelrüge muss direkt nach Bekanntwerden des Schadens schriftlich festgehalten werden, daher ist es wichtig eingehende Waren oder erbrachte Dienstleistungen sofort zu überprüfen. Man unterscheidet dabei offene und versteckte Mängel. Offene Mängel sind solche Mängel, die sofort festgestellt werden können, wie zum Beispiel die Lieferung von falschen Bestellmengen. Versteckte Mängel fallen in der Regel erst nach Ablauf einer Frist auf, dazu gehören zum Beispiel technische Fehler, die nach wenigen Tagen an einem Elektrogerät auftauchen.

Die Mängelrüge ist eine Beanstandung vom Kunden, über einen Mangel an einer gelieferten Ware. Dies beinhaltet entweder eine Beschädigung oder Falschlieferung. Augenscheinliche Mängel, müssen daher umgehend gerügt werden. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) § 377, ist die Mängelrüge unverzüglich dem Verkäufer zu anzuzeigen. Dem sind sehr kurze Fristen gesetzt, wie bei verderblicher Ware im Lebensmittelbereich. Hier kann es schon zu spät sein, wenn der Käufer, sich bis zu 2 Tage Zeit lässt. Grundsätzlich sollte nach Feststellung des Mangels bzw. nach Lieferung, nicht länger wie 2 Wochen gewartet werden. Bei zu spät erfolgter Rüge, bzw. Reklamation, verliert der Käufer die Behebung des Mangels, oder den Schadensersatzanspruch.

Welche Folgen hat eine Mängelrüge?

Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Umtausch der Ware nicht möglich, oder erwünscht ist. In diesem Fall tritt die Situation ein, die vor dem Kauf entstand, da der Käufer die Ware an den Verkäufer zurückschickt. Ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich, wie im Bauwesen, da die Ware verbraucht oder verbaut wurde, kann hier die Schadensersatzpflicht entstehen, oder ein Preisnachlass an den Kunden weitergegeben werden.

Mängelrügen kommen im Einzelhandel, wie im Bauwesen und bei Handwerkerleistungen vor und müssen je nach Kaufvertrag, vom Verkäufer entsprechend nach seinem Mangel beseitigt oder behoben werden.

Weitere Inhalte zum Thema finden sich unter den BWL Grundlagen.

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