Eigentumsvorbehalt

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Der Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Sicherungsabrede, bei der der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält. Geregelt ist er in § 449 BGB. Der Käufer erhält die Sache zwar in Besitz und darf sie nutzen, wird aber erst mit der letzten Kaufpreiszahlung zum Eigentümer.

Was ist der Eigentumsvorbehalt?

Beim Verkauf gegen Rechnung trägt der Verkäufer das Risiko, dass der Käufer nicht zahlt. Der Eigentumsvorbehalt mindert dieses Risiko: Die Übereignung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 449 Abs. 1 BGB). Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache als deren Eigentümer herausverlangen.

Zu unterscheiden ist die schuldrechtliche Vereinbarung von der dinglichen Rechtslage: Der Käufer hat während der Schwebezeit ein Anwartschaftsrecht, also eine gesicherte Aussicht auf den Eigentumserwerb, die mit der Schlusszahlung automatisch zum Vollrecht erstarkt.

Formen des Eigentumsvorbehalts

In der Praxis gibt es mehrere Ausgestaltungen, die vor allem im Geschäftsverkehr zur Absicherung dienen:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über (Grundform nach § 449 BGB).
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer darf die Ware weiterveräußern oder verarbeiten; im Gegenzug tritt er dem Verkäufer im Voraus die Forderung aus dem Weiterverkauf ab.
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum geht erst über, wenn der Käufer auch weitere Forderungen des Verkäufers beglichen hat (z. B. Kontokorrentvorbehalt).

Buchhalterisch bleibt die Ware bis zur Zahlung wirtschaftlich häufig schon dem Käufer zuzurechnen; der Eigentumsvorbehalt dient vor allem als Sicherungsmittel bei Zahlungsstörungen.

Bedeutung für den Geschäftsverkehr

Im Handel zwischen Unternehmen ist der Eigentumsvorbehalt das wichtigste einfache Kreditsicherungsmittel beim Warenkauf. Da Lieferungen häufig auf Ziel, also gegen spätere Rechnung, erfolgen, schützt der Vorbehalt den Lieferanten vor einem Totalverlust, falls der Abnehmer zahlungsunfähig wird. In der Insolvenz des Käufers kann der Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen die noch in seinem Eigentum stehende Ware aussondern und so vom Insolvenzverwalter herausverlangen.

Üblicherweise wird der Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ausdrücklich im Liefervertrag vereinbart. Gerade der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderung ist im Großhandel verbreitet, weil der Käufer die Ware regelmäßig weiterverkaufen muss, um überhaupt zahlen zu können. So bleibt die Sicherung auch nach dem Weiterverkauf bestehen.

Häufige Fragen zum Eigentumsvorbehalt

In welchem Paragrafen ist der Eigentumsvorbehalt geregelt?

Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB geregelt. Danach gilt im Zweifel, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.

Was passiert, wenn der Käufer nicht zahlt?

Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer nach den Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen, da er weiterhin Eigentümer ist. Voraussetzung ist regelmäßig der wirksame Rücktritt.

Was ist ein Anwartschaftsrecht?

Das Anwartschaftsrecht ist die gesicherte Rechtsposition des Käufers während der Schwebezeit. Der Käufer hat bereits einen Teil des Erwerbsvorgangs durchlaufen; mit der letzten Zahlung wird er ohne weitere Mitwirkung des Verkäufers Eigentümer.

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