Ein Angebot ist im rechtlichen und kaufmännischen Sinne die an einen anderen gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen abzuschließen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Angebot als Antrag bezeichnet. Nimmt der Empfänger das Angebot an, kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Damit ist das Angebot ein zentraler Baustein des Geschäftsverkehrs und der Ausgangspunkt nahezu jeder Kaufentscheidung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Angebot?
Ein Angebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der Empfänger es durch ein einfaches Ja annehmen kann. Es legt die wesentlichen Vertragsbestandteile fest, insbesondere Art und Menge der Ware, den Preis sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Wer ein Angebot abgibt, ist grundsätzlich daran gebunden, sofern er die Bindung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Bindungswirkung schafft Rechtssicherheit, weil sich der Empfänger auf die genannten Konditionen verlassen kann.
Ein vollständiges kaufmännisches Angebot enthält in der Regel folgende Bestandteile:
- Art, Güte und Beschaffenheit der Ware
- Menge und Verpackung
- Preis sowie Preisnachlässe wie Rabatt oder Skonto
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Lieferzeit und Erfüllungsort
Bindung und Freizeichnung
Grundsätzlich ist der Anbietende an sein Angebot gebunden. Möchte ein Verkäufer diese Bindung vermeiden, kann er sein Angebot durch sogenannte Freizeichnungsklauseln unverbindlich gestalten. Übliche Formulierungen sind beispielsweise:
- freibleibend oder ohne Gewähr
- Preisänderungen vorbehalten
- Lieferung solange der Vorrat reicht
Mit solchen Zusätzen behält sich der Anbietende vor, das Angebot nachträglich zu ändern oder zurückzunehmen. Ohne Freizeichnung gilt: Ein unter Anwesenden abgegebenes Angebot muss sofort angenommen werden, ein schriftliches Angebot innerhalb der gesetzten Frist oder, falls keine Frist genannt ist, innerhalb einer angemessenen Zeit. Das Angebot ist abzugrenzen von der bloßen Aufforderung zur Angebotsabgabe, etwa einem Schaufenster oder Katalog, die rechtlich noch keine Bindung erzeugt.
Angebotsarten und Anlässe
In der Praxis unterscheidet man verschiedene Arten von Angeboten. Ein verlangtes Angebot erstellt der Verkäufer auf eine ausdrückliche Anfrage des Kunden hin, während ein unverlangtes Angebot ohne vorherige Anfrage als Werbemaßnahme verschickt wird. Daneben gibt es das mündliche und das schriftliche Angebot, die sich vor allem in der Beweisbarkeit und der Annahmefrist unterscheiden.
- Verlangtes Angebot: Reaktion auf eine konkrete Kundenanfrage
- Unverlangtes Angebot: aktive Ansprache des Kunden, etwa per Werbebrief
Für die Praxis ist außerdem wichtig, dass ein Angebot widerrufen werden kann, solange es dem Empfänger noch nicht zugegangen ist. Geht der Widerruf spätestens gleichzeitig mit dem Angebot zu, entfaltet das Angebot keine Wirkung.
Häufige Fragen zum Angebot
Ist ein Angebot rechtlich bindend?
Ja, ein Angebot ist grundsätzlich verbindlich. Wer es abgibt, ist an seine Erklärung gebunden und muss bei fristgerechter Annahme den Vertrag zu den genannten Bedingungen erfüllen. Die Bindung kann jedoch durch Freizeichnungsklauseln wie freibleibend ausgeschlossen werden.
Wie lange gilt ein Angebot?
Ein Angebot unter Anwesenden muss sofort angenommen werden. Bei schriftlichen Angeboten gilt die ausdrücklich gesetzte Frist. Fehlt eine Frist, so ist das Angebot innerhalb der Zeit anzunehmen, in der unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort gerechnet werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Aufforderung zur Angebotsabgabe?
Ein Angebot ist eine verbindliche Erklärung, einen Vertrag abzuschließen. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, etwa Werbung, Kataloge oder Auslagen, ist dagegen rechtlich unverbindlich und fordert den Kunden lediglich auf, selbst ein Angebot zu machen.