Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen – also vor allem von Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Für BWL-Studenten ist sie ein Kernthema der betrieblichen Steuerlehre, weil sie maßgeblich die Steuerlast und damit Investitions- und Finanzierungsentscheidungen von Unternehmen beeinflusst.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen von Körperschaften, das heißt von juristischen Personen. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Während natürliche Personen Einkommensteuer zahlen, unterliegen Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Sie ist damit das körperschaftliche Pendant zur Einkommensteuer und eine der wichtigsten Ertragsteuern in Deutschland.
Man unterscheidet zwei Formen der Steuerpflicht:
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland werden mit ihrem Welteinkommen besteuert.
- Beschränkte Steuerpflicht: Körperschaften ohne inländischen Sitz werden nur mit ihren inländischen Einkünften erfasst.
Wer zahlt Körperschaftsteuer und wie hoch ist sie?
Steuerpflichtig sind insbesondere:
- Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und UG (haftungsbeschränkt),
- Genossenschaften,
- Vereine, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer, sodass sich eine effektive Belastung von rund 15,825 Prozent ergibt. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen progressiven Tarif – der Satz ist proportional und unabhängig von der Gewinnhöhe.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?
Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der über die Steuerbilanz und außerbilanzielle Korrekturen zum steuerlichen Einkommen führt. Wichtige Korrekturposten sind:
- verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen nicht mindern dürfen,
- nicht abziehbare Aufwendungen (etwa die Körperschaftsteuer selbst),
- steuerfreie Erträge und Beteiligungserträge nach § 8b KStG.
Rechenbeispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 € ergeben sich 15 % = 30.000 € Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag = 1.650 €. Zusätzlich fällt für den Gewerbebetrieb die Gewerbesteuer an, sodass die gesamte Ertragsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft je nach Hebesatz der Gemeinde häufig bei rund 30 Prozent liegt.
Körperschaftsteuer im Vergleich zur Einkommensteuer
Für das Verständnis ist die Abgrenzung zur Einkommensteuer entscheidend, die Studierende häufig verwechseln:
- Die Einkommensteuer trifft natürliche Personen – also Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften – mit einem progressiven Tarif.
- Die Körperschaftsteuer trifft juristische Personen mit einem festen Satz von 15 Prozent, unabhängig von der Gewinnhöhe.
- Während Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip besteuert werden und der Gewinn direkt den Gesellschaftern zugerechnet wird, gilt für Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip: Gesellschaft und Gesellschafter sind getrennte Steuersubjekte.
Dieses Trennungsprinzip erklärt, warum es überhaupt zur zweistufigen Besteuerung von Gewinn und Ausschüttung kommt – ein zentraler Prüfungsstoff der betrieblichen Steuerlehre.
Häufige Fragen zur Körperschaftsteuer
Warum zahlt eine GmbH Körperschaftsteuer statt Einkommensteuer?
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person und damit ein eigenes Steuersubjekt. Ihr Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer belastet, während die Gesellschafter erst bei einer Ausschüttung zusätzlich besteuert werden.
Wie hängen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammen?
Beide sind Ertragsteuern auf den Unternehmensgewinn. Die Körperschaftsteuer ist eine Bundessteuer mit einheitlichem Satz, die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer mit ortsabhängigem Hebesatz. Zusammen bestimmen sie die Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft.
Werden Ausschüttungen doppelt besteuert?
Es kommt zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung. Diese wird auf Anteilseignerebene durch das Teileinkünfteverfahren bzw. die Abgeltungsteuer abgemildert, je nachdem, ob die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden.