Der Istkaufmann ist nach § 1 HGB jede Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Seine Kaufmannseigenschaft entsteht kraft Gesetzes allein durch die Ausübung des Handelsgewerbes – unabhängig davon, ob das Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen ist. Der Istkaufmann ist damit die Grundform des Kaufmanns im deutschen Handelsrecht und Ausgangspunkt für die übrigen Kaufmannsbegriffe des HGB.
Der Begriff des Istkaufmanns hat erhebliche praktische Konsequenzen, denn an die Kaufmannseigenschaft knüpft das HGB zahlreiche Sonderregeln. So gelten für Kaufleute eigene Vorschriften über Handelsgeschäfte, kürzere Rügefristen bei Mängeln und die Möglichkeit, Vollmachten wie die Prokura zu erteilen. Auch im Prozessrecht und bei der Gerichtsstandsvereinbarung werden Kaufleute anders behandelt als Privatpersonen. Wer also unter § 1 HGB fällt, sollte diese erweiterten Rechte und Pflichten genau kennen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Istkaufmann?
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe gilt gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Erreicht ein Gewerbe diese Größe, wird der Inhaber automatisch – also „ist“ – Kaufmann. Die Eintragung in das Handelsregister nach § 29 HGB hat dabei nur deklaratorische (bestätigende), nicht rechtsbegründende Wirkung. Maßgeblich sind Anhaltspunkte wie Umsatzhöhe, Zahl der Beschäftigten, Vielfalt der Geschäftsbeziehungen und die Notwendigkeit kaufmännischer Buchführung.
Voraussetzungen für die Kaufmannseigenschaft
Damit jemand als Istkaufmann gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es liegt ein Gewerbe vor (selbstständige, planmäßige, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit).
- Dieses Gewerbe ist ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB.
- Der Betrieb erfordert nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb.
- Der Kaufmann betreibt das Gewerbe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater betreiben kein Gewerbe und sind daher keine Istkaufleute. Auch reine Vermögensverwaltung begründet in der Regel keine Kaufmannseigenschaft.
Abgrenzung zu anderen Kaufmannsarten
Das HGB kennt mehrere Kaufmannsbegriffe, die vom Istkaufmann abzugrenzen sind:
- Kannkaufmann (§ 2 HGB): Kleingewerbetreibende, die freiwillig die Eintragung wählen können; hier wirkt die Eintragung rechtsbegründend.
- Land- und Forstwirt (§ 3 HGB): kann sich ebenfalls freiwillig eintragen lassen.
- Fiktivkaufmann (§ 5 HGB): ist eingetragen, betreibt aber tatsächlich kein Handelsgewerbe.
- Formkaufmann (§ 6 HGB): Handelsgesellschaften wie GmbH oder AG, die schon kraft Rechtsform Kaufmann sind.
Für den Istkaufmann gelten die Pflichten des HGB, insbesondere die Pflicht zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach §§ 238 ff. HGB sowie die Vorschriften über die Firma und die Prokura.
In der Praxis ist die Einordnung als Istkaufmann oft eine Frage des Einzelfalls. Wächst ein Kleingewerbe allmählich, kann es ab einer bestimmten Größe in die Kaufmannseigenschaft hineinwachsen, ohne dass dies durch einen formellen Akt geschieht. Spätestens dann muss der Unternehmer die handelsrechtlichen Pflichten beachten und die Eintragung ins Handelsregister veranlassen, da andernfalls Bußgelder drohen können.
Häufige Fragen zum Istkaufmann
Wird man durch die Handelsregistereintragung zum Istkaufmann?
Nein. Die Kaufmannseigenschaft entsteht bereits durch das Betreiben des Handelsgewerbes. Die Eintragung bestätigt diesen Status nur und ist deklaratorisch.
Ist jeder Gewerbetreibende ein Istkaufmann?
Nein. Nur wer ein Gewerbe betreibt, das einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist Istkaufmann. Kleingewerbetreibende fallen nicht automatisch darunter.
Welche Pflichten hat ein Istkaufmann?
Er ist zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach HGB verpflichtet und muss sich ins Handelsregister eintragen lassen. Außerdem unterliegt er den handelsrechtlichen Firmen- und Vertretungsregeln.