Istkaufmann

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Ein Istkaufmann ist jemand (laut § 1 deutsches Handelsgesetzbuch) der ein Handelsgewerbe betreibt. Somit ist jeder Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist und das Unternehmen die vorgesehen Auflagen erfüllt. Abzugrenzen ist hiervon der Kannkaufmann, dessen hinreichende Definition schon die Eintragung in das Handelsregister ist. Beim Fiktivkaufmann gibt es zwar eine Handelsregistereintragung, allerdings keine Betreibung eines Gewerbehandels.

Der Istkaufmann – eine Form des eingetragenen Handelskaufmanns

Was genau die Bezeichnung „Kaufmann“ bedeutet, ist im Gesetz, genauer gesagt im Handelsgesetzbuch (HGB, festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist derjenige ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Man unterscheidet dabei sechs Arten von Kaufmännern: den Istkaufmann nach § 1 HGB, den Kannkaufmann gemäß § 2 HGB, den Kannkaufmann nach § 3 HGB, den Fiktivkaufmann nach § 5 HGB, den so genannten Scheinkaufmann und Formkaufmann gemäß § 6 HGB.

Nimmt man Bezug auf die oben genannte Definition eines Kaufmanns, so muss auch die Bezeichnung Handelsgewerbe näher definiert werden. Handelsgewerbe bezeichnet jeden Gewerbebetrieb. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Unternehmen nach der Art und Weise und nach dem Umfang der Tätigkeit einen entsprechend in einer kaufmännischen Weise angelegten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Sofern ein Handelsgewerbe vorliegt, gilt sein Unternehmer automatisch als Kaufmann. Die Firma muss nach dem Gesetz in das Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Die Vorschrift hierfür befindet sich in § 29 HGB. Es ist jedoch nicht der Fall, dass die Eigenschaft als Kaufmann erst mit dieser Eintragung entsteht.

Letztlich lassen sich folgende Voraussetzung zur Bezeichnung eines Istkaufmanns festhalten:

  1. ein vorliegendes Gewerbe
  2. dieses Gewerbe ist ein Handelsgewerbe
  3. der Kaufmann muss dieses Gewerbe selbst betreiben
  4. Eintragung im Handelsregister

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