Prokura

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Die Prokura ist eine im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte, besonders weitreichende handelsrechtliche Vollmacht. Sie ermächtigt den Inhaber, den Prokuristen, zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Prokura kann nur von einem Kaufmann oder dessen gesetzlichem Vertreter erteilt werden und ist in das Handelsregister einzutragen.

Was ist eine Prokura?

Mit der Prokura überträgt der Unternehmer einer Vertrauensperson eine gesetzlich festgelegte, im Umfang nach außen nicht beschränkbare Vollmacht. Der Prokurist darf das Unternehmen umfassend vertreten, Verträge schließen, Personal einstellen und Forderungen geltend machen. Gegenüber Dritten gilt der gesetzliche Umfang, selbst wenn intern engere Anweisungen bestehen. Damit dient die Prokura dem Schutz des Geschäftsverkehrs, da sich Vertragspartner auf die Vertretungsmacht verlassen können.

Der Prokurist zeichnet erkennbar mit einem Zusatz wie „ppa.“ (per procura) vor seinem Namen, um die Prokura kenntlich zu machen. Die Erteilung muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende oder versehentliche Prokura gibt es nicht. Sie entsteht erst mit der Willenserklärung des Kaufmanns gegenüber dem Prokuristen und wirkt unabhängig von der späteren Eintragung ins Handelsregister bereits gegenüber Dritten.

Arten der Prokura

Das HGB unterscheidet mehrere Ausgestaltungen:

  • Einzelprokura: Der Prokurist darf das Unternehmen allein vertreten.
  • Gesamtprokura: Mehrere Prokuristen können nur gemeinschaftlich handeln.
  • Filialprokura: Die Vollmacht ist auf eine bestimmte Niederlassung beschränkt.

Eine Mischform ist die unechte Gesamtprokura, bei der ein Prokurist nur zusammen mit einem Geschäftsführer wirksam handeln kann.

Grenzen der Prokura

So weit die Prokura reicht, sie ist nicht grenzenlos. Bestimmte Geschäfte sind dem Prokuristen gesetzlich verwehrt:

  • Veräußerung oder Belastung von Grundstücken – nur mit besonderer Ermächtigung möglich.
  • Grundlagengeschäfte wie die Aufgabe des Handelsgewerbes, Anmeldungen zum Handelsregister oder die Unterzeichnung der Bilanz.
  • Erteilung weiterer Prokura – diese ist dem Inhaber des Handelsgewerbes vorbehalten.

Die Prokura erlischt durch Widerruf, Tod des Prokuristen oder Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Der Widerruf ist jederzeit möglich und ebenfalls im Handelsregister einzutragen.

Häufige Fragen zur Prokura

Wer darf eine Prokura erteilen?

Nur ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann oder sein gesetzlicher Vertreter, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, kann Prokura erteilen. Ein anderer Prokurist darf sie nicht weitergeben, da die Erteilung höchstpersönlich dem Unternehmensinhaber vorbehalten ist.

Was bedeutet der Zusatz „ppa.“?

Der Zusatz „ppa.“ steht für „per procura autoritate“ und kennzeichnet, dass der Unterzeichnende als Prokurist handelt. So erkennen Geschäftspartner sofort, dass die Person über eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht verfügt.

Worin unterscheidet sich Prokura von der Handlungsvollmacht?

Die Prokura ist im Umfang gesetzlich festgelegt und nach außen nicht einschränkbar. Die Handlungsvollmacht ist enger gefasst und kann frei auf bestimmte Geschäfte begrenzt werden. Zudem muss die Prokura ins Handelsregister eingetragen werden, die Handlungsvollmacht hingegen nicht.

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