Grundbuch

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Als Grundbuch wird ein öffentliches, amtlich herausgegebenes Verzeichnis bezeichnet, in dem Eigentumsverhältnisse und eventuell mit den Grundstücken verbundene Rechte und Pflichten verzeichnet sind. In Deutschland werden die Grundbücher vom jeweils zuständigen Amtsgericht geführt, die die Funktion des Grundbuchamtes wahrnehmen. Nur in Baden-Württemberg sind bis zum 31. Dezember 2017 die Grundbuchämter noch eigenständige Behörden. Das Grundbuch ist in jeweils drei Abteilungen unterteilt.
In der ersten Abteilung werden Eigentümer und Erbbauberechtigte erfasst, mit den genauen Anteilen und Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnissen sowie den Grundlagen der Eintragung. Die zweite Abteilung beinhaltet sämtliche Lasten und Beschränkungen des Grundstückes, die nicht in der dritten Abteilung beinhaltet sind. Die dritte Abteilung beinhaltet Grundpfandrechte, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Enthält eine Grundbucheintragung eine Urkunde, so gehört auch die Grundbuchakte zur Eintragung. Hier werden sämtliche zum Grundstück gehörenden Urkunden aufbewahrt.

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