Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind ein Bündel überwiegend ungeschriebener und teilweise gesetzlich kodifizierter Regeln, die festlegen, wie ein Kaufmann seine Buchführung und seinen Jahresabschluss zu führen hat. Sie bilden den Maßstab dafür, ob eine Buchführung als ordnungsmäßig im Sinne des Handelsrechts gilt. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 238 Abs. 1 HGB, wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen.
Inhaltsverzeichnis
Was sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung?
Die GoB konkretisieren die abstrakte Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchführung. Sie ergeben sich aus dem Gesetz (vor allem §§ 238–263 HGB), aus der Rechtsprechung, aus der betriebswirtschaftlichen Praxis und aus Empfehlungen der Wirtschaftsverbände. Ein sachverständiger Dritter muss sich nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Die GoB gelten zugleich über das Maßgeblichkeitsprinzip auch für die steuerliche Gewinnermittlung.
Die wichtigsten Grundsätze im Überblick
Man unterscheidet formelle und materielle Grundsätze. Zu den zentralen GoB gehören:
- Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: Buchungen müssen den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprechen und dürfen nicht beliebig gestaltet werden.
- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit: Die Buchführung muss systematisch geordnet und verständlich sein (§ 243 Abs. 2 HGB).
- Grundsatz der Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle sind lückenlos zu erfassen (§ 239 Abs. 2 HGB).
- Grundsatz der Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich einzeln zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
- Grundsatz der Vorsicht: Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, Gewinne erst bei Realisation (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
- Belegprinzip: Keine Buchung ohne Beleg – jeder Geschäftsvorfall muss durch einen Beleg nachgewiesen sein.
- Grundsatz der Unveränderlichkeit: Eine Eintragung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 239 Abs. 3 HGB).
Funktion und Bedeutung der GoB
Die GoB sichern die Verlässlichkeit des Rechnungswesens. Sie schützen die Interessen von Gläubigern, Eigentümern und dem Staat, weil sie eine nachvollziehbare und nicht manipulierbare Dokumentation gewährleisten. Eine Buchführung, die gegen die GoB verstößt, gilt als nicht ordnungsmäßig; das Finanzamt kann dann den Gewinn schätzen (§ 162 AO). Aufbewahrungsfristen von zehn bzw. sechs Jahren (§ 257 HGB, § 147 AO) stellen sicher, dass die Nachprüfbarkeit über Jahre erhalten bleibt. Für digitale Buchführung gelten ergänzend die GoBD der Finanzverwaltung.
Häufige Fragen zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Wo sind die GoB gesetzlich geregelt?
Die GoB sind nicht in einem einzigen Paragrafen abschließend definiert. Den rechtlichen Rahmen geben vor allem die §§ 238 bis 263 HGB. § 238 HGB verpflichtet zur Buchführung nach GoB, weitere Vorschriften wie §§ 239, 243 und 252 HGB konkretisieren einzelne Grundsätze.
Was bedeutet „Keine Buchung ohne Beleg„?
Das Belegprinzip verlangt, dass jeder Buchung ein nachprüfbarer Beleg zugrunde liegt – etwa eine Rechnung, ein Kontoauszug oder ein Eigenbeleg. Ohne Beleg ist eine Buchung nicht nachvollziehbar und verstößt gegen die GoB.
Was sind die GoBD?
Die GoBD sind die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Sie übertragen die GoB auf die digitale Buchhaltung und regeln Anforderungen an Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Datenzugriff durch die Finanzverwaltung.