Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

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Zum Versicherungsschutz seiner Angestellten muss der Arbeitgeber einen Anteil an die Sozialversicherungen leisten. Anteile zur Sozialversicherung werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen. Jeder zahlt somit die Hälfte für die gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Dieser Betrag wird vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgezogen. Der Arbeitgeber überweist den Betrag beider Parteien in der errechneten Höhe an die zuständigen Versicherungsträger. Jeder Arbeitgeber muss diesen Anteil zur Sozialversicherung leisten. Arbeitnehmer können von der Zahlung der Sozialversicherung entbunden werden, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, ihr Bruttogehalt nicht mehr als 325 Euro beträgt, sie Kurzarbeitsgeld erhalten oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert wird. Dann muss der Arbeitgeber die Anteile zur Sozialversicherung alleine tragen. Zahlt der Arbeitnehmer nur den gesetzlich vorgegebenen Anteil zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeberanteil nicht besteuert werden. Leistet ein Arbeitgeber einen höheren Anteil an die Sozialversicherungen, ist dieser zu besteuern.

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