Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

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Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist der Anteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen, den der Arbeitgeber selbst aufbringt und zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt des Beschäftigten an die Einzugsstelle abführt. Er bildet zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und gehört zu den Personalnebenkosten eines Unternehmens.

Was ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung?

In Deutschland werden die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Prinzip der paritätischen Finanzierung getragen, das heißt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu etwa gleichen Teilen. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttolohn einbehalten und mindert den Nettolohn. Der Arbeitgeberanteil dagegen ist ein zusätzlicher Aufwand des Arbeitgebers, der den Beschäftigten nicht belastet, aber die tatsächlichen Lohnkosten erhöht.

Der Arbeitgeber zieht beide Anteile gemeinsam ein und überweist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als zentrale Einzugsstelle. Diese verteilt die Beiträge anschließend auf die einzelnen Versicherungszweige.

Die Zweige der Sozialversicherung

Der Arbeitgeberanteil fällt für die folgenden fünf Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung an:

  • Krankenversicherung – allgemeiner Beitragssatz, ergänzt um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag
  • Pflegeversicherung – mit einem Sonderaufschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer allein trägt
  • Rentenversicherung – paritätisch geteilt
  • Arbeitslosenversicherung – paritätisch geteilt
  • Unfallversicherung – wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen

Bei Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge exakt hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei der Krankenversicherung gilt seit der Wiedereinführung der vollen Parität auch für den Zusatzbeitrag eine hälftige Aufteilung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Besonderheit, denn ihre Beiträge trägt der Arbeitgeber vollständig allein.

Buchung und Bedeutung im Rechnungswesen

Im betrieblichen Rechnungswesen zählt der Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialaufwendungen und damit zum Personalaufwand. Er wird als Aufwand erfasst, der das Betriebsergebnis mindert. Ein vereinfachter Buchungssatz für die anteiligen Arbeitgeberbeiträge lautet beispielsweise:

  • Gesetzliche Sozialaufwendungen an Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

Für die Kalkulation von Stundensätzen und Angeboten ist der Arbeitgeberanteil bedeutsam, weil die echten Personalkosten deutlich über dem ausgezahlten Nettolohn liegen. Als Faustregel gilt, dass die gesamten Arbeitgeberbeiträge grob rund ein Fünftel des Bruttolohns ausmachen, sodass die tatsächlichen Lohnkosten spürbar höher sind als das vereinbarte Bruttogehalt. Bei der Lohnabrechnung werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil getrennt ausgewiesen, gemeinsam an die Krankenkasse abgeführt und dort auf die einzelnen Versicherungszweige verteilt. Steuerlich sind die Arbeitgeberbeiträge als Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig.

Häufige Fragen zum Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Trägt der Arbeitgeber immer die Hälfte der Beiträge?

Bei Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung ist die Aufteilung paritätisch, also hälftig. Die Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein, während den Pflegeversicherungs-Zuschlag für Kinderlose nur der Arbeitnehmer trägt.

Mindert der Arbeitgeberanteil den Nettolohn des Beschäftigten?

Nein. Der Arbeitgeberanteil ist ein zusätzlicher Aufwand des Arbeitgebers und wird nicht vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Nur der Arbeitnehmeranteil mindert den Nettolohn.

Wie wird der Arbeitgeberanteil im Rechnungswesen erfasst?

Er gehört zu den gesetzlichen Sozialaufwendungen und damit zum Personalaufwand. Er wird als Aufwand gegen eine Verbindlichkeit gegenüber den Sozialversicherungsträgern gebucht.

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