Fremdwährungsgeschäfte sind Geschäfte, die in einer anderen Währung als dem Euro abgewickelt werden. Da die Buchführung in Euro erfolgt, müssen alle Beträge zum jeweiligen Wechselkurs umgerechnet werden. Weil sich Kurse ständig ändern, entstehen zwischen dem Zeitpunkt des Geschäfts und der Bezahlung häufig Kursgewinne oder Kursverluste, die gesondert zu buchen sind.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Fremdwährungsgeschäfte?
Ein Fremdwährungsgeschäft liegt vor, wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten auf eine ausländische Währung lauten, etwa US-Dollar oder Schweizer Franken. Für die Buchführung gilt: Jeder Geschäftsvorfall wird zum Kurs am Tag des Vorfalls in Euro umgerechnet. Maßgeblich ist in der Regel der Devisenkurs zum Buchungszeitpunkt. Ändert sich der Kurs bis zur Zahlung, weicht der tatsächlich gezahlte oder erhaltene Euro-Betrag vom ursprünglich gebuchten Wert ab. Betroffen sind sowohl der Einkauf im Ausland als auch Exportforderungen sowie Fremdwährungskonten bei der Bank.
Bewertung nach § 256a HGB
Am Bilanzstichtag sind Fremdwährungsposten neu zu bewerten, da sich die Kurse seit der Erstbuchung verändert haben können. Nach § 256a HGB werden auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet. Dabei ist die Restlaufzeit entscheidend:
- Restlaufzeit bis zu einem Jahr: Umrechnung immer zum Stichtagskurs, unabhängig davon, ob ein Gewinn oder Verlust entsteht.
- Restlaufzeit über einem Jahr: Es gelten das Anschaffungskosten-, Realisations- und Imparitätsprinzip. Unrealisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden, drohende Verluste dagegen schon.
So verhindert das Vorsichtsprinzip, dass langfristige Posten mit noch nicht realisierten Kursgewinnen zu hoch bewertet werden.
Buchung von Kursgewinnen und Kursverlusten
Beispiel Kursverlust: Ein Unternehmen kauft Waren für 10.000 USD. Am Buchungstag beträgt der Kurs 1,00 USD = 0,90 €, die Verbindlichkeit wird also mit 9.000 € eingebucht. Bei Zahlung steigt der Kurs auf 0,95 €, sodass 9.500 € zu zahlen sind. Es entsteht ein Kursverlust von 500 €:
- Bei Kauf: Wareneingang 9.000 € an Verbindlichkeiten 9.000 €
- Bei Zahlung: Verbindlichkeiten 9.000 € und Kursverluste (Aufwand) 500 € an Bank 9.500 €
Sinkt der Kurs dagegen, entsteht ein Kursgewinn. Dieser wird als sonstiger betrieblicher Ertrag gebucht: Verbindlichkeiten an Bank und Kursgewinne (Ertrag). Kursgewinne und Kursverluste werden also getrennt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Um sich gegen Kursschwankungen abzusichern, nutzen viele Unternehmen Kurssicherungsgeschäfte wie Devisentermingeschäfte oder Optionen. Werden Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit nach § 254 HGB zusammengefasst, gleichen sich Kursgewinne und -verluste gegenseitig aus und müssen nicht getrennt erfolgswirksam gebucht werden. So lässt sich das Wechselkursrisiko planbarer gestalten.
Häufige Fragen zu Fremdwährungsgeschäften
Welcher Kurs gilt bei der Buchung?
Beim Geschäftsvorfall wird der Kurs am Tag des Vorfalls verwendet. Am Bilanzstichtag erfolgt eine Neubewertung zum Devisenkassamittelkurs nach § 256a HGB.
Wie entstehen Kursgewinne und Kursverluste?
Sie entstehen, weil sich der Wechselkurs zwischen Buchung und Zahlung ändert. Muss mehr Euro gezahlt werden als ursprünglich gebucht, entsteht ein Kursverlust; wird weniger fällig, ein Kursgewinn.
Dürfen unrealisierte Kursgewinne ausgewiesen werden?
Bei Posten mit einer Restlaufzeit über einem Jahr nicht, da das Realisationsprinzip gilt. Bei kurzfristigen Posten bis zu einem Jahr ist die Bewertung zum Stichtagskurs dagegen zwingend – auch mit Gewinnwirkung.