Bewirtungskosten entstehen, wenn Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter aus geschäftlichem Anlass zu einer Mahlzeit eingeladen werden. Steuerrechtlich sind diese Kosten nur zum Teil als Betriebsausgabe absetzbar – die sogenannte 70%-Regel begrenzt den abzugsfähigen Anteil.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Abgrenzung
Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und damit zusammenhängende Nebenkosten (Garderobengebühren, Trinkgeld), wenn die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass erfolgt. Reine Privatbewirtungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.
| Art | Abzugsfähigkeit (ESt) | Vorsteuer (USt) |
|---|---|---|
| Geschäftliche Bewirtung (extern) | 70 % als Betriebsausgabe | 100 % Vorsteuerabzug möglich |
| Bewirtung eigener Mitarbeiter | 100 % als Betriebsausgabe | 100 % Vorsteuerabzug möglich |
| Private Bewirtung | Nicht abzugsfähig | Kein Vorsteuerabzug |
Die 70%-Regel
Bei der geschäftlichen Bewirtung von Geschäftspartnern dürfen nur 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die restlichen 30 % gelten steuerrechtlich als nicht abzugsfähig und erhöhen damit den steuerpflichtigen Gewinn.
Berechnungsbeispiel:
- Restaurantrechnung netto: 200,00 €
- Umsatzsteuer (19 %): 38,00 €
- Gesamtbetrag: 238,00 €
- Vorsteuerabzug: 38,00 € (100 % der USt)
- Betriebsausgabe (70 % von 200 €): 140,00 €
- Nicht abzugsfähig (30 %): 60,00 €
Notwendige Belege und Nachweise
Das Finanzamt akzeptiert Bewirtungskosten nur, wenn folgende Angaben vollständig vorliegen:
- Gaststättenrechnung (maschinell erstellt, mit Name und Anschrift der Gaststätte)
- Datum und Ort der Bewirtung
- Name aller bewirteten Personen (inkl. des Gastgebers selbst)
- Geschäftlicher Anlass der Bewirtung (konkret, nicht „Geschäftsessen“)
- Unterschrift des Gastgebers
Wichtig: Eigenbelege sind für Bewirtungskosten nicht ausreichend. Die Gaststättenrechnung muss original vorliegen.
Buchung der Bewirtungskosten
In der Buchführung werden Bewirtungskosten üblicherweise auf dem Konto 4650 „Bewirtungskosten“ (SKR 03) bzw. 6640 (SKR 04) gebucht:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 4650 Bewirtungskosten (70 %) | 140,00 € | |
| 4654 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 %) | 60,00 € | |
| 1576 Vorsteuer 19 % | 38,00 € | |
| 1000 Kasse | 238,00 € |
Angemessenheit der Kosten
Überdurchschnittlich teure Bewirtungen können vom Finanzamt als unangemessen eingestuft werden. Als Faustregel gilt: Je nach Branche und Anlass sollten die Kosten pro Person nicht exzessiv hoch sein. Bei offensichtlicher Unangemessenheit kürzt das Finanzamt zusätzlich zur 30%-Beschränkung.