Termingeschäftsfähigkeit

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Darunter versteht man die Eigenschaft von Geschäftspartnern ein Termingeschäft auf verbindlicher Basis treffen zu können. Für Kaufleute sind durch die Regelungen gemäß §§50 Börsengesetz uneingeschränkt termingeschäftsfähig. Nicht-Kaufleute hingegen müssen zunächst über ein Merkblatt informieren, was für Risiken bei Börsengeschäften entstehen können und mit ihrer Unterschrift versehen. Erst dann erhalten sie eine Termingeschäftsfähigkeit. So jedenfalls lautete die Norm bis 2007. Im Zuge der EU-Richtlinien über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) wurde diese Notwendigkeit gestrichen.

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