Schufaklausel

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Die Schufaklausel ist eine vertragliche Bestimmung, mit der ein Kunde sich damit einverstanden erklärt, dass ein Unternehmen Daten über die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) übermitteln darf. Sie findet sich häufig in Verträgen von Banken, Telekommunikationsanbietern, Versandhändlern und Leasinggesellschaften.

Was ist eine Schufaklausel?

Die SCHUFA ist eine private Wirtschaftsauskunftei, die Informationen über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Unternehmen sammelt. Damit ein Unternehmen Daten an die SCHUFA melden und Auskünfte einholen darf, bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Die Schufaklausel schafft hierfür die Einwilligung des Kunden und informiert ihn zugleich über die geplante Datenverarbeitung.

Typischerweise umfasst die Klausel zwei Bereiche: die Übermittlung von Vertragsdaten (sogenannte Positivmerkmale wie Kontoeröffnung) und die Meldung von Negativmerkmalen, etwa bei nicht vertragsgemäßem Verhalten wie offenen Forderungen nach mehreren Mahnungen.

Inhalt und Funktion

Eine Schufaklausel regelt im Kern, welche Daten unter welchen Voraussetzungen weitergegeben werden:

  • Positivdaten: Abschluss eines Vertrags, Eröffnung eines Kontos oder Gewährung eines Kredits.
  • Negativdaten: Nicht vertragsgemäße Abwicklung, etwa fällige und angemahnte Forderungen.
  • Zweck: Schutz der Kreditgeber vor Forderungsausfällen und Beurteilung der Bonität.

Für das Unternehmen dient die Klausel der Risikoabsicherung: Vor Vertragsschluss kann es die Bonität prüfen und so das Risiko eines Zahlungsausfalls einschätzen. Im Rechnungswesen wirkt sich dies indirekt auf die Höhe von Forderungsausfällen und die Bildung von Wertberichtigungen aus.

Rechtliche Einordnung

Die Datenverarbeitung muss den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Negativdaten dürfen nur unter engen Voraussetzungen gemeldet werden, etwa wenn eine Forderung fällig, mehrfach angemahnt und nicht bestritten ist. Eine reine Schufaklausel als pauschale Einwilligung reicht für viele Verarbeitungen heute nicht mehr aus; häufig stützt sich die Meldung auf das berechtigte Interesse nach der DSGVO, kombiniert mit einer transparenten Information des Kunden.

Für den Kunden hat die Schufaklausel spürbare Folgen: Die übermittelten Daten fließen in den sogenannten Score-Wert ein, der die Wahrscheinlichkeit einer vertragsgemäßen Zahlung abbildet. Ein guter Score erleichtert künftige Vertragsabschlüsse, während Negativeinträge zu Ablehnungen oder schlechteren Konditionen führen können. Verbraucher haben das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie über die zu ihrer Person gespeicherten Informationen zu verlangen, und können fehlerhafte Einträge berichtigen lassen. Diese Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzes im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen.

Häufige Fragen zur Schufaklausel

Muss ich einer Schufaklausel zustimmen?

Grundsätzlich ist die Zustimmung freiwillig. In der Praxis machen viele Unternehmen den Vertragsabschluss jedoch von der Bonitätsprüfung abhängig, sodass ohne Zustimmung kein Vertrag zustande kommt – etwa bei Ratenkäufen oder Mobilfunkverträgen mit Gerätefinanzierung.

Welche Daten werden über die Schufaklausel gemeldet?

Gemeldet werden in der Regel Vertragsdaten wie der Abschluss eines Kredit- oder Telekommunikationsvertrags sowie Negativmerkmale bei nicht vertragsgemäßem Zahlungsverhalten, etwa offene und angemahnte Forderungen.

Kann ich eine Schufaklausel widerrufen?

Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Allerdings dürfen Unternehmen bestimmte Daten auch ohne ausdrückliche Einwilligung auf Basis eines berechtigten Interesses verarbeiten, sodass ein Widerruf nicht jede Datenübermittlung verhindert.

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