Mitschuldner

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Ein Mitschuldner ist eine Person, die zusammen mit mindestens einer weiteren Person für eine gemeinsame Schuld einsteht. Steht eine Verbindlichkeit mehreren Schuldnern zu, spricht das Gesetz von einer Schuldnermehrheit; sind diese als Gesamtschuldner verbunden, kann der Gläubiger von jedem die gesamte Leistung fordern. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Was ist ein Mitschuldner?

Von Mitschuldnern spricht man, wenn mehrere Personen gemeinsam zur Erfüllung derselben Verbindlichkeit verpflichtet sind. Der häufigste und für die Praxis wichtigste Fall ist die Gesamtschuld: Hier schuldet zwar jeder die volle Leistung, der Gläubiger darf sie aber insgesamt nur einmal verlangen. Zahlt ein Mitschuldner, werden auch die übrigen frei.

Ein typisches Beispiel ist ein gemeinsamer Kreditvertrag eines Ehepaars: Beide Partner unterschreiben und haften jeweils für die gesamte Kreditsumme. Die Bank als Gläubiger kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung verlangt, und muss sich nicht an Quoten halten.

Innenverhältnis und Ausgleich

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis. Im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haftet jeder Gesamtschuldner auf die volle Summe. Im Innenverhältnis der Schuldner untereinander gilt jedoch eine Aufteilung. Hat ein Mitschuldner mehr gezahlt, als seinem Anteil entspricht, kann er von den anderen einen Ausgleich verlangen.

  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, haften die Mitschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen.
  • Wer mehr als seinen Anteil leistet, erhält einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Schuldner.
  • Fällt ein Schuldner aus, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit, verteilt sich sein Anteil auf die übrigen.

Diese Konstruktion verschafft dem Gläubiger eine starke Stellung, weil er sich an den zahlungskräftigsten Schuldner wenden kann, während die Lastenverteilung zwischen den Schuldnern intern geregelt wird.

Abgrenzung zum Bürgen

Der Mitschuldner ist vom Bürgen zu unterscheiden. Der Bürge haftet nur nachrangig und für eine fremde Schuld: Er muss erst einstehen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Der Mitschuldner dagegen haftet für eine eigene, gleichrangige Verbindlichkeit und kann sofort in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Damit ist die Stellung des Mitschuldners für den Gläubiger meist günstiger, für den Schuldner selbst aber riskanter.

Häufige Fragen zum Mitschuldner

Kann der Gläubiger frei wählen, welchen Mitschuldner er belangt?

Ja. Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger die volle Leistung von jedem beliebigen Mitschuldner verlangen, ganz oder teilweise. Er muss sich nicht an interne Quoten halten und keine Reihenfolge einhalten.

Was passiert, wenn ein Mitschuldner mehr zahlt als seinen Anteil?

Dann steht ihm im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen die anderen Mitschuldner zu. Er kann von ihnen den Betrag zurückfordern, der über seinen eigenen Anteil hinausgeht.

Worin unterscheidet sich der Mitschuldner vom Bürgen?

Der Mitschuldner haftet für eine eigene, gleichrangige Schuld und kann sofort in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Der Bürge haftet nur nachrangig für eine fremde Schuld, also erst wenn der Hauptschuldner ausfällt.

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