Ein Insider ist eine Person, die über kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Informationen zu einem börsennotierten Unternehmen oder Finanzinstrument verfügt. Weil ein solcher Wissensvorsprung die Chancengleichheit am Kapitalmarkt untergräbt, ist die Nutzung dieser Informationen für eigene Geschäfte – der sogenannte Insiderhandel – gesetzlich streng verboten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Insider?
Als Insider gilt, wer bestimmungsgemäß Zugang zu einer Insiderinformation hat, bevor diese veröffentlicht wird. Eine Insiderinformation ist nach der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung Nr. 596/2014) eine präzise, nicht öffentlich bekannte Information, die geeignet ist, den Kurs eines Finanzinstruments erheblich zu beeinflussen, wenn sie bekannt würde. Beispiele sind bevorstehende Übernahmen, unerwartete Gewinnwarnungen, Dividendenänderungen oder wichtige Vertragsabschlüsse. Entscheidend ist, dass ein verständiger Anleger die Information bei einer Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Erst mit der Veröffentlichung, in der Regel per Ad-hoc-Mitteilung, verliert eine Information ihren Insidercharakter und darf frei bei Anlageentscheidungen verwendet werden. Der Begriff des Insiders knüpft dabei nicht an eine förmliche Position an, sondern allein an den tatsächlichen Zugang zu der kursrelevanten Information.
Arten von Insidern
Nicht jeder Insider steht der Quelle einer Information gleich nahe, weshalb das Recht verschiedene Gruppen unterscheidet. Maßgeblich ist dabei die Nähe zur Informationsquelle:
- Primärinsider: Personen, die durch ihre Stellung unmittelbaren Zugang haben, etwa Vorstände, Aufsichtsräte, Großaktionäre oder Mitarbeiter mit sensiblen Aufgaben.
- Sekundärinsider: Personen, die eine Insiderinformation von einem Primärinsider erhalten haben, ohne selbst der Quelle nahezustehen.
- Vertragspartner und Berater: auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Banken, die im Rahmen einer Transaktion Zugang erhalten, gelten als Insider.
Für beide Gruppen gilt gleichermaßen das Verbot, Insiderinformationen für Wertpapiergeschäfte zu nutzen, sie unbefugt weiterzugeben oder anderen entsprechende Empfehlungen zu geben.
Verbote und rechtliche Folgen
Die Marktmissbrauchsverordnung untersagt mehrere Verhaltensweisen:
- Insidergeschäfte: Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten unter Nutzung von Insiderwissen.
- Offenlegung: unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen an Dritte.
- Empfehlung: das Verleiten anderer zu Insidergeschäften.
- Marktmanipulation: die ergänzend verbotene gezielte Beeinflussung von Kursen durch falsche Signale.
Verstöße werden in Deutschland auf Basis des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verfolgt und können mit Freiheitsstrafe oder empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zur Prävention müssen Emittenten Insiderlisten führen, kursrelevante Tatsachen unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen und Eigengeschäfte von Führungskräften melden. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten liegt in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen zudem verwaltungsrechtliche Bußgelder und die Abschöpfung erzielter Gewinne.
Häufige Fragen zu Insidern
Ist jeder Aktienkauf durch einen Vorstand verboten?
Nein. Verboten ist nur der Handel unter Ausnutzung nicht öffentlicher Insiderinformationen. Zulässige Eigengeschäfte von Führungskräften müssen jedoch gemeldet und zeitnah veröffentlicht werden (sogenannte Directors’ Dealings), damit der Markt diese Transaktionen nachvollziehen und mögliche Signale der Führungskräfte einordnen kann.
Wann endet der Insiderstatus einer Information?
Sobald die Information ordnungsgemäß veröffentlicht ist und dem Markt zur Verfügung steht. Danach ist sie keine Insiderinformation mehr, und ein Handel ist erlaubt, da nun alle Marktteilnehmer über denselben Kenntnisstand verfügen.
Warum ist Insiderhandel verboten?
Er verschafft Einzelnen einen unfairen Vorteil und untergräbt das Vertrauen in einen funktionierenden, chancengleichen Kapitalmarkt. Deshalb wird er europaweit einheitlich durch die Marktmissbrauchsverordnung streng sanktioniert und von den nationalen Aufsichtsbehörden verfolgt.