Insolvenz: Definition, Ursachen und Verfahren

Home » Insolvenz: Definition, Ursachen und Verfahren

Die Insolvenz bezeichnet den Zustand, in dem ein Schuldner – ob Unternehmen oder Privatperson – nicht mehr imstande ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern zu erfüllen. Das deutsche Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat. Ziel des Verfahrens ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen und dem Schuldner gegebenenfalls einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen.

Insolvenzgründe nach InsO

Die Insolvenzordnung unterscheidet drei gesetzliche Eröffnungsgründe, geregelt in §§ 17 bis 19 InsO:

Insolvenzgrund Gesetzliche Grundlage Antragsberechtigte Geltungsbereich
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Schuldner und Gläubiger Alle Schuldner
Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO Nur der Schuldner Alle Schuldner
Überschuldung § 19 InsO Schuldner und Gläubiger Nur juristische Personen (GmbH, AG)

Als Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) gilt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Praxis wird eine Unterdeckung von mehr als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen als Indiz gewertet. Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich künftig zahlungsunfähig wird; dieser Antrag steht ausschließlich dem Schuldner selbst zu. Die Überschuldung (§ 19 InsO) betrifft ausschließlich juristische Personen: Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen und ist eine positive Fortführungsprognose nicht möglich, liegt Überschuldung vor.

Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer

Gemäß § 15a InsO sind Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstände einer AG verpflichtet, bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Die Frist beginnt mit dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes. Eine Pflichtverletzung kann zur persönlichen Haftung und zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) führen.

Ursachen einer Insolvenz

Die Ursachen für eine Unternehmensinsolvenz lassen sich in interne und externe Faktoren unterteilen.

Interne Ursachen: Fehlinvestitionen, unzureichendes Liquiditätsmanagement, mangelhafte Kalkulation, überhöhte Fixkostenbelastung sowie Forderungsausfälle durch schlechtes Debitorenmanagement zählen zu den häufigsten internen Insolvenzursachen.

Externe Ursachen: Konjunktureinbrüche, steigende Rohstoffpreise, Zinserhöhungen, verschärfter Wettbewerb oder der Ausfall wichtiger Großkunden (Klumpenrisiko) können Unternehmen trotz ordentlicher Unternehmensführung in die Insolvenz treiben.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren durchläuft typischerweise folgende Stationen:

  1. Insolvenzantrag: Der Schuldner oder ein Gläubiger stellt den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht).
  2. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Das Gericht kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und Verfügungsbeschränkungen anordnen, um die Masse zu sichern.
  3. Eröffnung des Verfahrens: Liegen Insolvenzgrund und ausreichende Masse vor, eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt den Insolvenzverwalter.
  4. Forderungsanmeldung: Gläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO). Das Gericht setzt eine Anmeldefrist.
  5. Verwertung der Insolvenzmasse: Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen des Schuldners – entweder durch Liquidation oder durch Fortführung des Unternehmens (Insolvenzplan nach § 217 ff. InsO).
  6. Verteilung und Aufhebung: Die Erlöse werden nach der gesetzlichen Rangfolge (§§ 53 ff. InsO) an die Gläubiger verteilt. Danach wird das Verfahren aufgehoben.
  7. Restschuldbefreiung: Natürliche Personen können nach einer Wohlverhaltensperiode von drei Jahren die Restschuldbefreiung erlangen (§ 300 Abs. 1 InsO in der seit 2021 geltenden Fassung).

Buchung von Forderungsausfällen bei Insolvenz des Schuldners

Gerät ein Kunde in die Insolvenz, muss die offene Forderung im Rechnungswesen wertberichtigt werden. Das folgende Rechenbeispiel zeigt die erforderlichen Buchungsschritte:

Ausgangslage: Offene Forderung gegen Kunden Müller GmbH in Höhe von 11.900 € brutto (10.000 € netto + 1.900 € Umsatzsteuer 19 %). Die Forderung steht in vollem Umfang im Risiko.

Schritt 1 – Umbuchung auf zweifelhafte Forderung:
Zweifelhafte Forderungen 11.900 € an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 11.900 €

Schritt 2 – Einzelwertberichtigung (EWB) bilden:
Abschreibungen auf Forderungen 10.000 € an Einzelwertberichtigung auf Forderungen 10.000 €
Gleichzeitig Korrektur der abgeführten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG:
Umsatzsteuer 1.900 € an Einzelwertberichtigung auf Forderungen 1.900 €

Schritt 3 – Endgültiger Forderungsausfall (Insolvenzquote 0 %):
Einzelwertberichtigung auf Forderungen 11.900 € an Zweifelhafte Forderungen 11.900 €

Wird aus dem Insolvenzverfahren eine Insolvenzquote von z. B. 15 % ausgezahlt (= 1.785 €), bucht das Unternehmen den Eingang als sonstigen betrieblichen Ertrag. Der ursprünglich korrigierte Umsatzsteuerbetrag ist dann anteilig nachzuversteuern.

Weitere Informationen zur Buchung von Forderungen finden Sie in den Artikeln zu Wertberichtigungen und zu Mahnwesen und Forderungsausfällen. Das allgemeine Ausfallrisiko des Forderungsbestands wird über Pauschalwertberichtigungen abgedeckt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Insolvenz und Konkurs?

„Konkurs“ ist ein veralteter Begriff aus der bis 1999 geltenden Konkursordnung (KO). Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999 wurde der Begriff einheitlich durch „Insolvenz“ ersetzt. Inhaltlich bezeichnen beide Begriffe die Situation der Zahlungsunfähigkeit, die zu einem gerichtlichen Verfahren führt.

Kann ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt werden?

Ja. Reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag gemäß § 26 InsO mangels Masse ab. Gläubiger gehen in diesem Fall in der Regel leer aus; eine GmbH oder AG wird anschließend direkt im Handelsregister gelöscht.

Was passiert mit offenen Forderungen gegenüber einem insolventen Kunden?

Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO). Im Rechnungswesen sind die betroffenen Forderungen als zweifelhafte Forderungen umzubuchen und einzelwertberichtigt zu erfassen. Die abgeführte Umsatzsteuer kann nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zurückgefordert werden, sobald die Uneinbringlichkeit der Forderung feststeht.

Nach oben scrollen