Das Höchstwertprinzip ist das Pendant zum Niederstwertprinzip und gilt für die Bewertung der Passiva, insbesondere für Verbindlichkeiten. Es schreibt vor, dass von mehreren möglichen Wertansätzen der höhere Wert anzusetzen ist – ein Ausfluss des handelsrechtlichen Vorsichts- und Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Höchstwertprinzip?
Während aktive Vermögensgegenstände nach dem Niederstwertprinzip vorsichtig – also mit dem niedrigeren Wert – bewertet werden, gilt für Verbindlichkeiten das Spiegelbild: Steigt der beizulegende Wert einer Schuld über den Erfüllungs- oder Anschaffungsbetrag, ist der höhere Wert anzusetzen. So werden drohende Belastungen frühzeitig ausgewiesen.
Hintergrund ist der Gläubigerschutz: Der Jahresabschluss soll die Vermögenslage eher zu pessimistisch als zu optimistisch darstellen. Würde eine Verbindlichkeit zu niedrig angesetzt, erschiene das Unternehmen vermögender, als es tatsächlich ist. Das Höchstwertprinzip verhindert dies, indem es bei Schulden stets den ungünstigeren, also höheren Wert verlangt. Nicht realisierte Verluste werden dadurch vorweggenommen, nicht realisierte Gewinne hingegen nicht ausgewiesen – das ist der Kern des Imparitätsprinzips.
- Gilt für Verbindlichkeiten und sonstige Passivposten.
- Höherer Wert ist anzusetzen, niedrigerer (unter den Erfüllungsbetrag) wird nicht ausgewiesen.
- Setzt das Vorsichts- und Imparitätsprinzip auf der Passivseite um.
Beispiel Fremdwährungsverbindlichkeit
Ein Unternehmen hat eine Verbindlichkeit über 100.000 US-Dollar. Bei Entstehung lag der Kurs bei 1,10 USD/EUR, am Bilanzstichtag bei 1,00 USD/EUR. Der Euro-Wert der Schuld steigt dadurch:
- Bei Entstehung: 100.000 USD / 1,10 = 90.909 €.
- Am Bilanzstichtag: 100.000 USD / 1,00 = 100.000 €.
- Differenz: 100.000 € − 90.909 € = 9.091 € nicht realisierter Aufwand.
Nach dem Höchstwertprinzip ist der höhere Wert von 100.000 € anzusetzen. Der drohende Verlust von 9.091 € wird aufwandswirksam erfasst – obwohl er noch nicht realisiert ist (Imparitätsprinzip). Bei Restlaufzeiten über einem Jahr ist § 256a HGB zu beachten.
Buchung der Höherbewertung
Die Höherbewertung der Verbindlichkeit erhöht den Passivposten und führt zu einem Aufwand. Buchungssatz nach SKR03:
- 2150 (Sonstige Aufwendungen / Kursverluste) an 1740 (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) 9.091 €.
- Die Verbindlichkeit erscheint nun mit 100.000 € in der Bilanz.
- Sinkt der Kurs später wieder, gilt das Wertaufholungsgebot bis maximal zum Erfüllungsbetrag bei Entstehung.
Das Höchstwertprinzip stellt damit sicher, dass Verbindlichkeiten nie zu niedrig, sondern eher zu vorsichtig (hoch) bewertet werden. Es wirkt damit unmittelbar auf den ausgewiesenen Gewinn: Eine Höherbewertung der Schulden mindert das Eigenkapital und das Jahresergebnis, schützt aber die Gläubiger vor einer geschönten Darstellung der Lage.
Häufige Fragen zum Höchstwertprinzip
Worin unterscheidet sich das Höchstwertprinzip vom Niederstwertprinzip?
Das Niederstwertprinzip gilt für Aktiva und schreibt den niedrigeren Wert vor. Das Höchstwertprinzip gilt für Passiva (Verbindlichkeiten) und verlangt den höheren Wert. Beide setzen dasselbe Vorsichtsprinzip um – nur auf unterschiedlichen Bilanzseiten.
Müssen Kursgewinne bei Verbindlichkeiten ausgewiesen werden?
Nein. Sinkt der Euro-Wert einer Fremdwährungsschuld unter den Erfüllungsbetrag bei Entstehung, darf dieser niedrigere Wert wegen des Realisationsprinzips grundsätzlich nicht angesetzt werden – Ausnahme: kurzfristige Posten nach § 256a HGB.
Gilt das Höchstwertprinzip auch für Rückstellungen?
Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Auch hier wirkt das Vorsichtsprinzip, sodass eher höhere Beträge berücksichtigt werden.