Wirtschaftsprüfung: Aufgaben, Ablauf und Bestätigungsvermerk einfach erklärt

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Die Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist für Kapitalgesellschaften ab bestimmten Größenklassen gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient der Überprüfung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung und schützt Gesellschafter, Gläubiger und die Öffentlichkeit.

Wer muss sich prüfen lassen? (§ 316 HGB)

Unternehmen Prüfungspflicht
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Wenn mindestens 2 von 3 Größenmerkmalen überschritten (mittelgroß)
Kleine Kapitalgesellschaften Keine Pflichtprüfung (§ 267 HGB: bis 12 Mio. € Umsatz, bis 6 Mio. € Bilanzsumme, bis 50 Mitarbeiter)
Börsennotierte AG Immer prüfungspflichtig
Konzerne mit Mutterunternehmen Konzernabschluss ist zu prüfen

Aufgaben des Wirtschaftsprüfers

Der Wirtschaftsprüfer prüft nach § 317 HGB:

Prüfungsgegenstand Inhalt
Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Bilanzierung
Lagebericht Stimmigkeit mit Jahresabschluss und gesetzlichen Anforderungen
Internes Kontrollsystem (IKS) Risikomanagement und Kontrollmechanismen
Risikofrüherkennungssystem (§ 91 AktG) Bei AGs: Existenz und Funktionstüchtigkeit

Ablauf einer Abschlussprüfung

Phase Inhalt
1. Auftragserteilung Wahl des WP durch die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung
2. Prüfungsplanung Risikoanalyse, Wesentlichkeitsgrenzen festlegen, Prüfungsschwerpunkte
3. Systemprüfung Prüfung des internen Kontrollsystems und der Buchführung
4. Einzelfallprüfung Stichproben aus Belegen, Saldenbestätigungen, Inventurbeobachtung
5. Abschlussarbeiten Prüfungsbericht, Gespräch mit Aufsichtsgremien
6. Bestätigungsvermerk Testat oder eingeschränktes Testat oder Versagungsvermerk

Der Bestätigungsvermerk: Arten und Bedeutung

Art des Vermerks Bedeutung Konsequenz
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Jahresabschluss ist ordnungsgemäß Positives Signal für Investoren und Banken
Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Wesentliche Einwendungen zu einzelnen Punkten Warnsignal, Aufklärungsbedarf
Versagungsvermerk Testat wird verweigert (schwerwiegende Mängel) Ernster Vertrauensverlust
Going Concern Hinweis Fortführung des Unternehmens gefährdet Alarmsignal für alle Stakeholder

Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers

Die Unabhängigkeit ist ein zentrales Prinzip. Ausschlussgründe nach § 319 HGB:

  • Finanzielle Beteiligung am Mandanten
  • Tätigkeiten als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats
  • Überschreitung von Honorargrenzen (Abhängigkeit vom Mandat)
  • Prüfung der eigenen Buchführungsarbeiten (Selbstprüfungsverbot)

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Prüfungstipp: In BWL-Klausuren werden die Prüfungspflicht-Kriterien, die Arten des Bestätigungsvermerks und die Unabhängigkeit des Prüfers regelmäßig abgefragt. Merke: Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Pflichtprüfung befreit.

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