Der Vorfälligkeitszins – häufig auch Vorfälligkeitsentschädigung genannt – ist der Betrag, den ein Kreditnehmer an die Bank zahlen muss, wenn er ein Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindung zurückführt. Er gleicht den Zinsschaden aus, der dem Kreditgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. Der Vorfälligkeitszins ist damit ein zentrales Thema bei der Ablösung von Darlehen und Immobilienkrediten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Vorfälligkeitszins?
Wird ein Darlehen mit fester Zinsbindung vorzeitig getilgt, entgehen der Bank die für die restliche Laufzeit vereinbarten Zinseinnahmen. Diesen entgangenen Gewinn darf sie sich durch den Vorfälligkeitszins erstatten lassen. Rechtsgrundlage ist § 490 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung. Der Vorfälligkeitszins ist also keine Strafe, sondern ein Ausgleich für den finanziellen Nachteil des Kreditgebers. Typische Anlässe für eine vorzeitige Ablösung sind der Verkauf einer finanzierten Immobilie, eine Umschuldung auf einen günstigeren Kredit oder die Rückzahlung aus vorhandenem Kapital. In all diesen Fällen muss der Kreditnehmer mit der Forderung der Bank rechnen, sofern kein Sonderkündigungsrecht greift.
Berechnung des Vorfälligkeitszinses
Die Höhe richtet sich nach dem Zinsschaden der Bank. Eine gesetzlich starre Formel gibt es nicht; die Banken nutzen anerkannte finanzmathematische Methoden. In die Berechnung fließen mehrere Faktoren ein:
- Restschuld zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung
- vereinbarter Sollzins des abzulösenden Darlehens
- Restlaufzeit der Zinsbindung
- aktueller Wiederanlagezins, den die Bank am Kapitalmarkt erzielen kann
Der Zinsschaden ergibt sich vereinfacht aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem Wiederanlagezins, bezogen auf die Restschuld und die Restlaufzeit. Zusätzlich darf die Bank einen Bearbeitungsaufwand ansetzen, ersparte Risikokosten und Verwaltungskosten mindern den Betrag jedoch.
Buchhalterische Behandlung
Im betrieblichen Bereich ist der Vorfälligkeitszins Aufwand und wird zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Er zählt zu den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen. Eine typische Buchung lautet:
- Zinsaufwand an Bank (in Höhe des Vorfälligkeitszinses)
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten an Bank (für die Tilgung der Restschuld)
Steuerlich ist der Vorfälligkeitszins grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das Darlehen betrieblich veranlasst war. Bei vermieteten Immobilien kann er als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung bestehen bleibt.
Häufige Fragen zum Vorfälligkeitszins
Wann darf die Bank einen Vorfälligkeitszins verlangen?
Die Bank darf ihn bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens mit fester Zinsbindung verlangen, weil ihr Zinseinnahmen entgehen. Bei variabel verzinsten Krediten oder nach Ablauf von zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung besteht in der Regel kein Anspruch.
Ist der Vorfälligkeitszins steuerlich absetzbar?
Bei betrieblicher oder vermietungsbezogener Veranlassung ist er als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abziehbar. Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines privaten, selbst genutzten Immobilienkredits ist ein steuerlicher Abzug dagegen in der Regel nicht möglich.
Kann man den Vorfälligkeitszins vermeiden?
Ja, etwa durch Ausnutzung von Sondertilgungsrechten, ein vereinbartes Kündigungsrecht oder die Ablösung erst nach Ablauf der Zinsbindung. Auch das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach zehn Jahren schließt eine Vorfälligkeitsentschädigung aus. Verbraucher sollten zudem prüfen, ob die Bank die Entschädigung korrekt berechnet hat, denn fehlerhafte Pflichtangaben im Darlehensvertrag können den Anspruch der Bank entfallen lassen. Eine unabhängige Nachrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung deckt überhöhte Forderungen auf und kann bares Geld sparen.