Degressive Abschreibung / Abschreibung Degressiv

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Die degressive Abschreibung (degressive AfA) ist eine Abschreibungsmethode, bei der jährlich sinkende Beträge vom Buchwert eines Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der jedes Jahr ein gleich hoher Betrag angesetzt wird, errechnet sich die degressive AfA jährlich aus einem festen Prozentsatz multipliziert mit dem jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres.

Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr sinkt, werden auch die absoluten Abschreibungsbeträge kleiner. Am Ende der Nutzungsdauer bleibt rechnerisch stets ein Restbuchwert übrig – die degressive Abschreibung allein erreicht nie den Wert Null. Daher wird in der Praxis auf die lineare Abschreibung gewechselt, sobald deren Jahresbetrag höher ist.

Vorteile der degressiven Abschreibung

Obwohl die jährlichen Abschreibungsbeträge im Laufe der Zeit sinken, bietet die degressive Methode insbesondere in den ersten Jahren erhebliche Vorteile: Durch die anfangs hohen Abschreibungen wird der steuerliche Aufwand in frühen Perioden maximiert, was zu einer Liquiditätsschonung und einem Steuereffekt führt (sogenannte Steuerstundung).

Besonders sinnvoll ist die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern, die schnell an Wert verlieren oder durch technische Entwicklungen rasch veralten – etwa EDV-Anlagen, Fahrzeuge oder Maschinen. Der Wechsel von degressiver auf lineare Abschreibung ist steuerrechtlich zulässig und sollte immer dann erfolgen, wenn der lineare Jahresbetrag den degressiven übersteigt, um das Wirtschaftsgut vollständig abzuschreiben.

Gesetzliche Entwicklung der degressiven Abschreibung

Die Zulässigkeit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wurde in Deutschland mehrfach geändert. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Anschaffungs-/Herstellungszeitraum Regelung Max. AfA-Satz
Bis 31.12.2000 Zulässig – max. 3-facher linearer Satz 30 %
01.01.2001 – 31.12.2005 Zulässig – max. 2-facher linearer Satz 20 %
01.01.2006 – 31.12.2007 Zulässig – max. 3-facher linearer Satz 30 %
Ab 01.01.2008 Abgeschafft durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008
01.01.2009 – 31.12.2010 Wiedereingeführt durch Konjunkturpaket II 25 %
01.01.2011 – 31.12.2019 Erneut abgeschafft
01.01.2020 – 31.12.2022 Wiedereingeführt durch COVID-19-Steuerhilfegesetze 25 %
01.01.2023 – 31.03.2024 Erneut abgeschafft
01.04.2024 – 31.12.2024 Wiedereingeführt durch Wachstumschancengesetz 20 %

Abschaffung 2008

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die degressive Abschreibung für alle ab dem 1. Januar 2008 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgeschafft. Für ältere Wirtschaftsgüter konnte die bereits begonnene degressive Abschreibung weitergeführt werden.

Konjunkturpaket II (2009–2010)

Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise führte das Konjunkturpaket II die degressive Abschreibung befristet wieder ein. Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 angeschafft oder hergestellt wurden, galt: AfA-Satz = max. 2,5-facher linearer Satz, höchstens 25 %. Ab 2011 war die Methode wieder nicht mehr zulässig.

COVID-19-Steuerhilfegesetze (2020–2022)

Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde die degressive Abschreibung erneut eingeführt:

  • Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2020): Gilt für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (2022): Verlängerung auf Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

AfA-Satz: max. 2,5-facher linearer Satz, höchstens 25 %. Ab 2023 war die degressive Abschreibung wieder nicht zulässig.

Wachstumschancengesetz (ab 1. April 2024)

Das am 22. März 2024 verkündete Wachstumschancengesetz führte die degressive Abschreibung erneut befristet ein – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt werden. AfA-Satz: max. 2-facher linearer Satz, höchstens 20 %.

Formel

Abschreibungsbetrag = Abschreibungssatz × Buchwert des Vorjahres

Abschreibungssatz = linearer Abschreibungssatz × Multiplikator (je nach Anschaffungsjahr)

Übersicht der Multiplikatoren nach Anschaffungszeitraum:

  • 2009–2010: max. 2,5-facher linearer Satz, höchstens 25 %
  • 2020–2022: max. 2,5-facher linearer Satz, höchstens 25 %
  • April–Dezember 2024: max. 2-facher linearer Satz, höchstens 20 %

Hinweis: Ein Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist jederzeit möglich und empfehlenswert, sobald der lineare Jahresbetrag den degressiven übersteigt.

Beispiel für eine degressive Abschreibung (Wachstumschancengesetz 2024)

Ein Unternehmen kauft im Mai 2024 eine Maschine für 100.000 € mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren (laut AfA-Tabelle).

  • Linearer AfA-Satz: 100 % ÷ 10 Jahre = 10 %
  • Degressiver AfA-Satz: 10 % × 2 = 20 % (entspricht dem Höchstsatz von 20 % nach Wachstumschancengesetz)

Die Maschine wird jährlich mit 20 % des jeweiligen Restbuchwertes abgeschrieben.

Abschreibungstabelle

Jahr Abschreibungsbetrag Restbuchwert
0 (Anschaffung) 100.000,00 €
1 20.000,00 € 80.000,00 €
2 16.000,00 € 64.000,00 €
3 12.800,00 € 51.200,00 €
4 10.240,00 € 40.960,00 €
5 8.192,00 € 32.768,00 €
6 (Wechsel auf linear) 8.192,00 € 24.576,00 €
7 8.192,00 € 16.384,00 €
8 8.192,00 € 8.192,00 €
9 8.192,00 € 0,00 €

Hinweis zur Tabelle: Ab Jahr 6 übersteigt der lineare Abschreibungsbetrag (32.768 € ÷ 5 verbleibende Jahre = 6.553,60 € – hier wird vereinfacht mit 4 vollen Jahren ab Jahr 6 gerechnet: 32.768 € ÷ 4 = 8.192 €) den degressiven Betrag (20 % × 32.768 € = 6.553,60 €). Es lohnt sich daher, auf die lineare Methode zu wechseln, um das Gut vollständig abzuschreiben.

Historisches Beispiel (Anschaffung 2006 – max. 30 %)

Zur Veranschaulichung der alten Rechtslage: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren (linearer Satz: 10 %). Da die Anschaffung 2006 erfolgte, galt ein Multiplikator von 3, sodass der degressive Satz 30 % betrug.

Jahr Abschreibungsbetrag Restbuchwert
0 100.000,00 €
1 30.000,00 € 70.000,00 €
2 21.000,00 € 49.000,00 €
3 14.700,00 € 34.300,00 €
4 10.290,00 € 24.010,00 €
5 7.203,00 € 16.807,00 €
6 5.042,10 € 11.764,90 €
7 3.529,47 € 8.235,43 €
8 2.470,63 € 5.764,80 €
9 1.729,44 € 4.035,36 €
10 1.210,61 € 2.824,75 €

Dieses Beispiel gilt nur für Anschaffungen bis 2007. Für aktuelle Anschaffungen gelten die eingangs beschriebenen Regelungen.

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