Die Geschäftsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit einer natürlichen Person, wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen, also etwa Verträge zu schließen oder Willenserklärungen abzugeben. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und knüpft im Wesentlichen an das Alter und den geistigen Zustand einer Person an. Die Geschäftsfähigkeit schützt insbesondere Minderjährige und schutzbedürftige Personen vor nachteiligen Rechtsgeschäften und ist eine zentrale Voraussetzung des Vertragsrechts.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Geschäftsfähigkeit?
Geschäftsfähig ist, wer rechtsverbindliche Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen kann. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein – diese beginnt mit der Vollendung der Geburt. Die Geschäftsfähigkeit hingegen setzt eine gewisse geistige Reife voraus und ist in drei Stufen abgestuft. Ebenfalls abzugrenzen ist die Deliktsfähigkeit, die regelt, ab wann jemand für eine unerlaubte Handlung haftet.
Die Stufen der Geschäftsfähigkeit
Das BGB unterscheidet drei Stufen:
- Geschäftsunfähigkeit: Kinder unter 7 Jahren sowie Personen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand (§ 104 BGB). Ihre Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 BGB).
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren (§ 106 BGB). Rechtsgeschäfte sind nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voll wirksam.
- Volle Geschäftsfähigkeit: Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB). Sie können uneingeschränkt am Rechtsverkehr teilnehmen.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Sonderregeln
Bei beschränkt Geschäftsfähigen gelten besondere Regeln, die schwebende Unwirksamkeit oder vollständige Wirksamkeit bestimmen:
- Lediglich rechtlicher Vorteil: Geschäfte, die dem Minderjährigen nur Vorteile bringen (z. B. eine Schenkung), sind ohne Zustimmung wirksam (§ 107 BGB).
- Taschengeldparagraf: Geschäfte, die der Minderjährige mit eigenen, zur freien Verfügung überlassenen Mitteln bewirkt, sind wirksam (§ 110 BGB).
- Schwebende Unwirksamkeit: Verträge ohne vorherige Einwilligung sind zunächst unwirksam und werden erst mit Genehmigung des Vertreters wirksam (§ 108 BGB).
Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, ist der Vertrag endgültig unwirksam und bereits Geleistetes muss zurückgewährt werden.
Geschäftsunfähigkeit und ihre Folgen
Die Geschäftsunfähigkeit hat weitreichende Folgen für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften. Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nach § 105 BGB von vornherein nichtig und entfalten keinerlei Rechtswirkung.
- Kinder unter 7 Jahren: können keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen; für sie handelt der gesetzliche Vertreter.
- Dauerhafte Störung der Geistestätigkeit: schließt die freie Willensbestimmung aus und führt ebenfalls zur Nichtigkeit.
- Vertretung: Geschäftsunfähige nehmen über ihre gesetzlichen Vertreter, etwa die Eltern, am Rechtsverkehr teil.
Damit schützt das Gesetz Personen, die die Tragweite ihres Handelns nicht überblicken können, vor nachteiligen Verträgen. Der Schutz geht so weit, dass selbst ein für den Geschäftsunfähigen vorteilhaftes Geschäft nichtig bleibt.
Häufige Fragen zur Geschäftsfähigkeit
Ab welchem Alter ist man voll geschäftsfähig?
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die volle Geschäftsfähigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Person uneingeschränkt und ohne Zustimmung Dritter Rechtsgeschäfte abschließen.
Was ist der Taschengeldparagraf?
Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) besagt, dass ein Minderjähriger einen Vertrag wirksam schließt, wenn er ihn mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden, etwa dem Taschengeld.
Worin unterscheiden sich Geschäfts- und Rechtsfähigkeit?
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und macht eine Person zum Träger von Rechten und Pflichten. Die Geschäftsfähigkeit betrifft dagegen, ob jemand selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen kann.