Außerplanmäßige Abschreibung

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Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer Wertminderung von diversen Anlagevermögen nötig, die vorab nicht erkennbar waren. Beispielsweise: Weil die Nachfrage nach bestimmten Produkten zurück ging oder die Technik bereits fortgeschritten ist. Bleibt die Wertminderung auf Dauer bestehen, ist die außerplanmäßige Abschreibung aufgrund des strengen Niederstwertprinzips zwingend notwendig. Handelt es sich um eine vorübergehende Wertminderung, kann man sich für oder gegen die außerplanmäßige Abschreibung entscheiden.

Wurde die außerplanmäßige Abschreibung durchgeführt, muss ein neuer Abschreibungsplan aufgestellt werden. Der Buchwert aufgeteilt, auf die kommende Nutzungsdauer. Sollte der Abwertungsgrund wegfallen, weil die Nachfrage beispielsweise wieder steigt, besteht ein Wertaufholungswahlrecht. Der ursprüngliche Wert kann wieder gebucht werden. Hier müssen die die planmäßigen Abschreibungen welche bis dahin angefallen sind, jedoch berücksichtigt werden.

Übersicht: Außerplanmäßige Abschreibungen

Merkmal Beschreibung
Definition Abschreibung auf einen niedrigeren Wert aufgrund unvorhergesehener Wertminderung
Anlass Ereignisse, die im Abschreibungsplan nicht berücksichtigt waren
Beispiele Beschädigung, Nachfragerückgang, technische Überalterung, Katastrophen
Handelsrecht Pflicht bei dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 HGB)
Steuerrecht Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
Wertaufholung Zuschreibung bei Wegfall der Gründe möglich (Wertaufholungsgebot)
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