Werbekosten sind alle Aufwendungen eines Unternehmens, die der Bewerbung von Produkten, Dienstleistungen oder der Marke dienen. Sie zählen zu den Betriebsausgaben und mindern als Aufwand den Gewinn. Nicht zu verwechseln sind sie mit den steuerlichen Werbungskosten von Arbeitnehmern.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Werbekosten?
Werbekosten umfassen sämtliche Ausgaben, die ein Betrieb tätigt, um auf sein Angebot aufmerksam zu machen und den Absatz zu fördern. Sie sind betrieblich veranlasst und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im Kontenrahmen werden sie als eigene Aufwandsart geführt – im SKR 03 auf dem Konto 4600 „Werbekosten“, im SKR 04 auf dem Konto 6600. Die enthaltene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar, sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Beispiele und Buchung von Werbekosten
Typische Werbekosten sind:
- Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und Online-Portalen,
- Online-Marketing wie Suchmaschinen- und Social-Media-Werbung,
- Plakate, Flyer, Prospekte und Kataloge,
- Werbegeschenke, Werbeartikel und Messeauftritte,
- Kosten für Website-Gestaltung und Werbevideos.
Bezahlt ein Unternehmen eine Anzeigenrechnung über 1.000 € netto zuzüglich 190 € Umsatzsteuer per Banküberweisung, lautet der Buchungssatz:
- Werbekosten 1.000 € und Vorsteuer 190 € an Bank 1.190 €
Bei Geschenken an Geschäftspartner ist eine Besonderheit zu beachten: Aufwendungen für Geschenke sind nur abziehbar, wenn die Anschaffungskosten je Empfänger und Jahr 50 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Abgrenzung: Werbekosten, Bewirtungskosten und Werbungskosten
Eine saubere Abgrenzung ist für den korrekten Abzug entscheidend:
- Werbekosten sind als Betriebsausgaben grundsätzlich zu 100 % abziehbar.
- Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind dagegen nur zu 70 % abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG); 30 % gelten als nicht abziehbar.
- Werbungskosten sind ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht und betreffen Aufwendungen von Arbeitnehmern zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – sie haben mit betrieblichen Werbekosten nichts zu tun.
Wer diese Begriffe verwechselt, bucht falsch und riskiert Korrekturen bei der Betriebsprüfung.
Werbekosten richtig dokumentieren und abgrenzen
Damit der Betriebsausgabenabzug anerkannt wird, kommt es auf eine saubere Dokumentation an. In der Praxis ist Folgendes zu beachten:
- Für jede Werbeleistung sollte eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG vorliegen.
- Werbegeschenke an Geschäftsfreunde sind in einem gesonderten Konto zu erfassen, damit die 50-Euro-Grenze je Empfänger nachvollziehbar bleibt.
- Bei Streuartikeln von geringem Wert (z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo) entfällt die Aufzeichnungspflicht je Empfänger.
- Gemischte Veranstaltungen mit Werbe- und Bewirtungsanteil sind aufzuteilen, da für Bewirtung nur der 70-prozentige Abzug gilt.
Eine klare Kontentrennung erleichtert nicht nur die Buchführung, sondern schützt auch bei einer Betriebsprüfung vor nachträglichen Hinzurechnungen und der damit verbundenen Steuernachzahlung.
Häufige Fragen zu Werbekosten
Sind Werbekosten voll abzugsfähig?
Ja, als betrieblich veranlasste Betriebsausgaben mindern Werbekosten den Gewinn grundsätzlich in voller Höhe. Eine Ausnahme bilden Geschenke an Geschäftsfreunde oberhalb der 50-Euro-Grenze.
Worin unterscheiden sich Werbekosten und Werbungskosten?
Werbekosten sind betriebliche Aufwendungen eines Unternehmens für Werbung. Werbungskosten sind Aufwendungen von Arbeitnehmern, etwa für Arbeitsmittel oder Fahrten zur Arbeit, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Kann ich die Vorsteuer aus Werbekosten ziehen?
Ja. Wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die in den Werbekosten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.