Negative Einlagezinsen liegen vor, wenn ein Kreditinstitut für die Verwahrung von Guthaben auf einem Konto ein Entgelt verlangt, sodass der Kontoinhaber Geld zahlen muss, statt Zinsen zu erhalten. Im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stellt sich die Frage, wie solche Verwahrentgelte steuerlich behandelt werden – insbesondere, ob sie als negative Einnahmen die übrigen Kapitalerträge mindern.
Inhaltsverzeichnis
Was sind negative Einlagezinsen?
Negative Einlagezinsen, in der Praxis häufig als Verwahrentgelt oder umgangssprachlich „Strafzins“ bezeichnet, sind eine Folge einer Niedrig- oder Negativzinsphase. Banken geben dabei ihre eigenen Kosten für die Hinterlegung von Liquidität an die Kunden weiter. Wirtschaftlich handelt es sich nicht um Zinsen im klassischen Sinne, sondern um ein Entgelt für die Verwahrung des Geldes. Diese Unterscheidung ist für die steuerliche Behandlung entscheidend.
Steuerliche Behandlung bei Kapitaleinkünften
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten negative Einlagezinsen nicht als negative Kapitalerträge. Sie mindern also nicht die positiven Kapitaleinkünfte und können nicht mit Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Stattdessen werden sie wie Werbungskosten behandelt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Sparer-Pauschbetrag die Aufwendungen pauschal abgilt.
- Negative Einlagezinsen werden steuerlich als Verwahrentgelt eingeordnet.
- Sie zählen zu den Aufwendungen, die mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind.
- Eine direkte Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen ist nicht zulässig.
Die Konsequenz: Wer ein Verwahrentgelt zahlt, kann dieses in der Regel nicht steuermindernd geltend machen, während positive Zinsen weiterhin der Abgeltungsteuer unterliegen.
Einordnung und praktische Bedeutung
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 jährlich 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Auf Kapitalerträge oberhalb dieses Freibetrags wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Da Verwahrentgelte diesen Pauschbetrag nicht erhöhen und nicht gesondert abziehbar sind, wirken sie sich rein wirtschaftlich, aber nicht steuerlich entlastend aus. In der Praxis haben viele Banken Verwahrentgelte nach dem Ende der Negativzinsphase wieder abgeschafft. Für Anleger bleibt dennoch wichtig, die Kontobedingungen zu prüfen, denn Freibeträge und Schwellenwerte, ab denen ein Verwahrentgelt anfällt, unterscheiden sich von Institut zu Institut erheblich und können bei größeren Guthaben spürbar ins Gewicht fallen. Wer mehrere Konten unterhält, kann Guthaben gegebenenfalls so verteilen, dass die jeweiligen Freibeträge ausgeschöpft werden und ein Verwahrentgelt vermieden wird.
Häufige Fragen zu negativen Einlagezinsen
Kann ich ein gezahltes Verwahrentgelt von der Steuer absetzen?
In der Regel nicht. Die Finanzverwaltung behandelt Verwahrentgelte wie mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegoltene Aufwendungen. Ein zusätzlicher Abzug oder eine Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen ist nicht vorgesehen.
Sind negative Einlagezinsen dasselbe wie Kontoführungsgebühren?
Nein. Kontoführungsgebühren fallen für die laufende Verwaltung des Kontos an. Negative Einlagezinsen beziehen sich speziell auf das verwahrte Guthaben und werden meist erst oberhalb eines Freibetrags berechnet.
Wirken sich Verwahrentgelte auf die Abgeltungsteuer aus?
Nein. Die Abgeltungsteuer wird auf die positiven Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags erhoben. Verwahrentgelte mindern diese Bemessungsgrundlage nicht.