GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Die GbR ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (natürlich oder juristisch) und die einfachste Form der Personengesellschaft.
Beispiel hierfür sind zum Beispiel der Zusammenschluss von Ärzten zu einer Gemeinschaftspraxis o.ä. Die Gesellschaftsanteile sind nicht übertragbar.
Die GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen und es gibt kein Mindestkapital. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass alle Gesellschafter gemeinsam leiten.
Gewinne und Verluste werden zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter aufgeteilt.

GBR gründen

Grundlegende Information zu einer GBR (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht)

Unter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht versteht man eine Beteiligung von 2 oder auch mehreren Personen (keine juristische Person, sondern ausschließlich natürliche Personen). Man gliedert sie in das Rechtsgebiet der Personengesellschaften ein. Die Gesellschafter, die im engeren Sinne eigentlich Miteigentümer genannt werden, sind zur Einbringung der Arbeitskraft sowie von Vermögen nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen sogar verpflichtet. Dies dient dem gemeinsamen Nutzen und der Erbringung der Leistungen der neuen Gesellschaft. Ein Beispiel einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zum Beispiel die ARGE, auch Arbeitsgemeinschaft genannt. Sie dient zum Beispiel der Abwicklung von großen Bauvorhaben. Im Vergleich zu den Personengesellschaften stehen die Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder eine AG. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist auch nicht mit einer bestimmten Menge an Grundkapital auszustatten, wie dies etwa bei der GmbH oder der AG notwendig ist.

Der erste große Vorteil ist, dass die Miteigentümer kein Bargeld zur Gründung benötigen. So genügt es einfach, dass der Miteigentümer seine Arbeitskraft einbringt.

Auch von Seiten der Haftung gibt es Vorteile, aber auch Nachteile. Die Miteigentümer haften persönlich mit dem kompletten Betriebs- und Privatvermögen. Ebenso ist die Haftung unbeschränkt und somit ohne

Betragsbeschränkung. Die Haftung ist subsidiär, das bedeutet, jeder Miteigentümer haftet für seine eigene Schuld. Der Gläubiger kann aufgrund dieser Gegebenheiten sofort gegen die einzelnen Miteigentümer klagen und muss nicht vorher die Gesellschaft verklagen.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht wird gemeinsam nach dem Mehrheitsprinzip (entsprechend der anteiligen Kapitalanteile) getätigt. Es gilt jedoch, dass laut Gesellschaftsvertrag immer eine abweichende Regelung gefunden werden kann.

Die Gewerbeberechtigung ist nicht übertragbar, das heißt, diese muss vom jeweiligen Miteigentümer stammen und kann nicht durch die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht selbst erfüllt werden. Jeder einzelne Gesellschafter muss sich somit um die erforderlichen Gewerbeberechtigungen kümmern.

Der Weg zur Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

Ein weiterer Vorteil der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist, dass die Gründung sehr zügig und leicht erfolgen kann, denn es bestehen außer den oben erwähnten keine weiteren Formvorschriften. Lediglich sollte man, obwohl dies nicht Voraussetzung ist, einer Errichtung eines schriftlichen Vertrages (der Gesellschaftsvertrag) zustimmen. Man sollte sich dafür viel Zeit nehmen und einen guten Anwalt zu Rate ziehen. In solchen Verträgen werden unter anderem die Auflösungsrechte und –pflichten geregelt. Wie sehen die Rechte aus? Wie sehen die Pflichten aus, wenn einer der Partner aussteigen möchte? Welche Zahlungsverpflichtungen kommen zu Tage und unter welchen Fristen ist eine Auflösung möglich? Fragen, welche nur im Rahmen eines Vertrages geregelt werden können. Leider kommen in der Praxis ARGEs auch mittels eines stillschweigenden Zusammenwirkens der (2 oder mehreren) Miteigentümer zustande. Dies wirft im Normalfall Probleme auf.

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