Es handelt sich um eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Kodifiziert wurde der Betriebsrat mit seinen Rechten und Pflichten erstmals im Jahr 1920 im Betriebsrätegesetz der Weimarer Republik. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde 1952, nach dem Zweiten Weltkrieg, erlassen. Novelliert wurde das BetrVG 1972. Draus ergaben sich weitere Rechte beim Kündigungsschutzgesetz und auch dem Arbeitsgerichtsgesetz.

Das Gremium wird innerhalb eines Betriebes von den eigenen Mitarbeitern gewählt. Vom Gesetz her wurde der Betriebsrat mit speziellen Gesetzen ausgestattet. Durch diesen Schutz ist er in der Lage, Angelegenheiten der gesamten Belegschaft oder auch einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, mit relativ guten Erfolgsaussichten, zu vertreten. Die Willkür der Arbeitgeber wird durch die Existenz des Betriebsrates enorm beschnitten. Das betrifft die Kündigungen, die Festlegungen der Arbeitszeit und dergleichen.

Ein Betriebsrat kann bei einem Betrieb von mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern seine Tätigkeit aufnehmen, wobei für die entstehenden Kosten der Arbeitgeber aufkommen muss. Sachmittel wie Schreibmaterial, Mobiliar, Gesetzestexte, aber auch Informations- und Kommunikationstechnik gehören dazu. Der Betriebsrat kann auch sein Recht auf Schulungen nutzen, dessen Kosten er dem Arbeitgeber auferlegen kann.

Gesetzlich geregelt sind die Kompetenzen, die Beteiligungsrechte und Befugnisse in den §§ 87 bis 113 im BetrVG.

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