Ausschüttungssperre

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Kommt wieder das Ende eines Geschäftsjahres, dann muss von der Buchhaltung wieder der Gewinn des Unternehmens ermittelt werden. Bei einer Kapitalgesellschaft sollte dieser Gewinn jetzt zur Ausschüttung kommen. Doch besieht man sich die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches im § 268 Abs. 8, so kann es rechtliche Regelungen geben, die mit einer Ausschüttungssperre verhindern, dass der Gewinn den Betrieb verlässt. Hierbei kann es dazu kommen, dass die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nicht erfolgen darf.

Natürlich kann es bei Kapitalgesellschaften auch zu vertraglichen Ausschüttungssperren kommen. Beruht die Ausschüttungssperre auf den Regelungen des HGB, dann kann es sein, dass dieser Gewinn aus dem Verkauf eines Vermögensgegenstandes der Firma entstanden ist. Dieser Gewinn darf dann aber nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden und muss im Eigenkapital verbleiben. Werden Kapitalrücklagen aufgelöst oder gibt es eine Auflösung der Bewertungsreserven, dann darf dieser Gewinn nicht ausgeschüttet werden, denn er muss im Unternehmen verbleiben.

Hinzu kommen

  • eine Fair Value-Bewertung,
  • die Zeitwertbewertung von Vermögen für die Altersversorgung,
  • aktive latente Steuern mit einem Wahlrecht zur Bilanzierung oder
  • der originäre Firmenwert, wenn er mit einem Wert angesetzt wurde.

Ausschüttungen können von den Gesellschaften doch noch erwirkt werden, wenn man die Ausschüttungssperre nur auf die vertraglichen Regelungen bezieht. Hier kann der Vertrag mit einem Beschluss geändert werden, doch stehen gesetzliche Regelungen der Ausschüttung im Wege, so müssen die Gesellschafter auf den erhofften Gewinn verzichten.

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