Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 105–160 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Merkmale der OHG
- Mind. 2 Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen)
- Kein Mindestkapital erforderlich
- Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen (Vollhafter)
- Handelsregistereintragung in Abteilung A ist Pflicht (§ 106 HGB)
- Betreibt ein Handelsgewerbe (kaufmännisch organisierter Gewerbebetrieb)
Gründung
Die OHG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der grundsätzlich formfrei (auch mündlich) geschlossen werden kann. Rechtlich entsteht die OHG mit der Eintragung ins Handelsregister. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist dringend empfehlenswert, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Einzelgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 114 HGB). Im Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung abweichend geregelt werden. Jeder Gesellschafter vertritt die OHG nach außen (Einzelvertretung), sofern nichts anderes vereinbart ist.
Treuepflicht und Wettbewerbsverbot
Das gegenseitige Vertrauen der Gesellschafter ist zentral. Daraus ergibt sich eine allgemeine Treuepflicht sowie ein Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB): Ein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter kein Handelsgewerbe in derselben Branche betreiben.
Gewinn- und Verlustverteilung
Fehlt eine vertragliche Regelung, erhält jeder Gesellschafter zunächst 4 % Verzinsung auf seinen Kapitalanteil; der Restgewinn wird nach Köpfen verteilt (§ 121 HGB).
Überblick
| Merkmal | OHG |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 105–160 HGB |
| Mindestgesellschafter | 2 |
| Mindestkapital | Keines |
| Haftung | Unbeschränkt, persönlich, gesamtschuldnerisch (alle Gesellschafter) |
| Registrierung | Handelsregister Abteilung A (Pflicht) |
| Besteuerung | Transparenzprinzip: Gewinne werden beim Gesellschafter besteuert |