Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste und grundlegendste Form der Personengesellschaft in Deutschland. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705–740c BGB.
Inhaltsverzeichnis
Grundlegende Merkmale der GbR
- Mindestens 2 Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen)
- Kein Mindestkapital erforderlich
- Kein zwingender schriftlicher Gesellschaftsvertrag – eine GbR kann auch formlos, z. B. durch stillschweigendes Zusammenwirken, entstehen. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch dringend empfehlenswert.
- Unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter mit Betriebs- und Privatvermögen
- Typische Beispiele: Arztgemeinschaftspraxis, Anwaltssozietät, Bauarbeitsgemeinschaft (ARGE)
Rechtsfähigkeit nach MoPeG (neu seit 2024)
Eine der wichtigsten Neuerungen des MoPeG: Die rechtsfähige GbR wird nun ausdrücklich gesetzlich anerkannt (§ 705 Abs. 2 BGB). Eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (z. B. Verträge schließt, Grundstücke erwirbt), ist eine rechtsfähige GbR – sie kann in eigenem Namen:
- Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
- Eigentum halten
- Klagen und verklagt werden
Davon zu unterscheiden ist die nicht rechtsfähige (Innen-)GbR, die nach außen nicht in Erscheinung tritt (z. B. eine stille Beteiligung).
Das neue Gesellschaftsregister (seit 2024)
Mit dem MoPeG wurde ein neues öffentliches Gesellschaftsregister beim Amtsgericht eingeführt. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, aber in vielen Fällen faktisch notwendig:
- Erwerb von Grundstücken oder Immobilien
- Beteiligung an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteile)
- Eintragung in andere Register (Handelsregister, Grundbuch)
Eine eingetragene GbR führt den Namenszusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Haftung der Gesellschafter
Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, persönlich und unbeschränkt – also mit ihrem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Gläubiger können direkt gegen einzelne Gesellschafter vorgehen.
Neu durch MoPeG: Ein neu eintretender Gesellschafter haftet auch für Altverbindlichkeiten der GbR (§ 721a BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausscheidende Gesellschafter haften noch 5 Jahre für Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden sind.
Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (Gesamtgeschäftsführung). Im Gesellschaftsvertrag kann hiervon abgewichen werden, z. B. durch Einzel- oder Mehrheitsgeschäftsführung.
Gewinn- und Verlustverteilung
Fehlt eine vertragliche Regelung, werden Gewinne und Verluste zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter verteilt (§ 709 BGB), unabhängig von der Höhe der Einlagen.
Überblick: Merkmale der GbR
| Merkmal | GbR (nach MoPeG 2024) |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 705–740c BGB |
| Rechtsform | Personengesellschaft |
| Mindestkapital | Keines |
| Gesellschafter | Mind. 2 (natürliche oder juristische Personen) |
| Haftung | Unbeschränkt, persönlich, gesamtschuldnerisch |
| Registrierung | Gesellschaftsregister (freiwillig, aber oft notwendig) → dann: eGbR |
| Rechtsfähigkeit | Ja (wenn am Rechtsverkehr teilnehmend) |
| Geeignet für | Freiberufler, kleine Projekte, Gelegenheitsgesellschaften |