Arbeitszeitgesetz

Jeder Unternehmer, der Mitarbeiter einstellt, muss sich an das Arbeitszeitengesetz halten. Dieses gibt dem Arbeitnehmer Sicherheit, dass er die nötigen Mindestruhepausen erhält und nur die höchstzulässige Arbeitszeit arbeiten muss. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind ebenso die Rahmenbedingungen für flexible Zeiten eingetragen, wie auch die Regelungen für Sonn- und Feiertage.

Das Arbeitszeitengesetz gilt für alle Arbeitnehmer, ausgenommen:

  • Chefärzte
  • Arbeitnehmer die Personen betreuen, pflegen, erziehen oder mit ihnen in einem Haus wohnen
  • Leitende Angestellte
  • Seefahrt
  • Soldaten
  • Religionsgemeinschaften
  • Personen unter 18 Jahren

Inhalt des deutschen Arbeitszeitengesetzes:

Die Arbeitszeit wird jeweils von Beginn bis Ende der Arbeit gerechnet, dazu zählen die Ruhepausen jedoch nicht. Wenn jemand von 10:00-18:00 arbeitet und dazwischen eine Stunde Mittagpause in Anspruch nimmt, beläuft sich die reine Arbeitszeit auf 7 Stunden. Somit müsste der Mitarbeiter eine Stunde länger bleiben, dass er auf seine 8 Stunden pro Tag kommt. Die Arbeitszeit darf auf 10 Stunden pro Tag verlängert werden, wenn die durchschnittlichen 8 Stunden von 24 Wochen oder sechs Monaten nicht überschritten wird.

Laut (ArbZG § 5) stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden Ruhezeit nach der Arbeit zur Verfügung. Ausgenommen sind hierbei Hotels, Gaststätten, Krankenhäuser, soziale Einrichtungen und öffentliche Verkehrsbetriebe. Dafür gibt es für jene Arbeitnehmer den Zeitausgleich. Viele arbeiten zwei, drei Tage und erhalten danach einige Tage frei. Dies wird je nach Dienstplan unterschiedlich gehandhabt.

Es gibt spezielle Tarifverträge, die Ausnahmen erlauben, um zum Beispiel die 10 Stunden Frist zu erhöhen. Das gilt beispielsweise dann, wenn es sich um einen Event handelt, wo die Mitarbeiter von morgens bis spät nachts benötigt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, Ausgleichszeiträume nach Wunsch zu bestimmen. Die Maximalgrenze pro Mitarbeiter beträgt jedoch zehn Stunden an 60 Tagen im Jahr, jedoch ohne Ausgleich.

Die sogenannten Betriebsvereinbarungen beinhalten alle Informationen die ein Mitarbeiter wissen sollte. Angefangen von Kurzarbeit, Überstunden, Schichtarbeit, Pausen, Gleitzeit, Teilzeitbeschäftigung und gestaffelte Arbeitszeiten. Mitarbeiter sollten sich vor Arbeitsaufnahme unbedingt informieren, welches Ausgleichmodell besteht, um vor bösen Überraschungen gewappnet zu sein. Es ist nicht immer möglich, auf die gesetzliche Arbeitszeitregelung zu verweisen, wenn diese laut Tarifvertrag anders vereinbart wurde.

Der § 9 des ArbZG

Das § 9 des ArbZG besagt, dass Arbeitnehmer an Feier- und Sonntagen zwischen 0 und 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Handelt es sich um Schichtbetriebe, ist es möglich, die Beginn und Endzeit um bis zu sechs Suchen zu verlegen. Danach ist eine 24 stündige Ruhezeit für den Arbeitnehmer verpflichtend. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei lebenswichtigen Arbeiten wie beispielsweise in Vergnügungsbetriebe, Hotels und Co. Die Sonn- und Feiertage müssen im Dienstvertrag geregelt sein.

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