Die Aktivierungspflicht wird im HGB § 246 geregelt. Dabei handelt es sich um das Gebot, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten bis zum Bilanzstichtag auszuweisen. Für bestimmte Positionen können jedoch Ausnahmen bestehen, die eine Aktivierung verbieten (Aktivierungsverbote) oder ein Wahlrecht (Aktivierungswahlrecht) erlauben. Eine Aktivierung erhöht das Gesamtergebnis der Handels- und Steuerbilanz.
Aktivierungsgebot, -verbot und -wahlrecht im Überblick
| Begriff | Bedeutung | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Aktivierungspflicht (Gebot) | Alle Vermögensgegenstände müssen aktiviert werden | § 246 Abs. 1 HGB | Maschinen, Forderungen, Vorräte |
| Aktivierungsverbot | Bestimmte Posten dürfen nicht aktiviert werden | § 248 HGB | Eigenkapitalbeschaffungskosten, originärer Firmenwert |
| Aktivierungswahlrecht | Aktivierung ist möglich, aber nicht verpflichtend | § 248 Abs. 2 HGB | Selbst erstellte immaterielle Anlagegüter (z. B. Software) |